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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2015, RV/7500890/2015

Die Vorlage einer Kopie eines nicht ordnungsgemäß entwerteten Parkscheins ist kein Beweismittel.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA-9510, zu Recht erkannt:

I.     Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.    Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III.   Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-9510, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 9.50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Concordiaplatz geg. 1, mit dem mehrspurigen Kfz mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen „ XY “ durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).

Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Der Bf. habe die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, da er einen gültigen Parkschein sichtbar im Auto hinterlegt habe. Vorgelegt werde eine Kopie des ordnungsgemäß ausgefüllten Parkscheines.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom wird wie folgt ausgeführt:

Der Bf. habe am um 9.50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Concordiaplatz geg. 1, mit dem mehrspurigen Kfz mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen „XY“ durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Die Vorlage einer Kopie eines nicht ordnungsgemäß entwerteten Parkscheines könne nicht als taugliches Beweismittel angesehen werden.

Auch habe der Bf. zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, womit ihm die Zeugenaussage der Meldungslegerin zur Kenntnis gebracht worden sei, keine Stellungnahme abgegeben.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.
 

Aufgrund des Amts- und Rechtshilfeabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland teilte das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München am dem Magistrat der Stadt Wien mit, dass der Bf. seinen Wohnsitz von München nach Hamburg verlegt hat.

Nach erfolgter neuerlicher Zustellung des Straferkenntnisses mittels internationalem Rückschein an den neuen Wohnsitz des Bf. in Hamburg brachte dieser rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und führt im Wesentlichen ergänzend zum Einspruch vom wie folgt aus:

Er sehe es als nicht eindeutig erwiesen an, dass der Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgelegen sei. Er ersuche um Übermittlung eines Beweisfotos.

Es sei nicht seine Pflicht, dem Magistrat der Stadt Wien darzulegen und zu beweisen, ob und wann dieser Parkschein entwertet und ob er überhaupt im Fahrzeug hinterlegt worden sei. Vielmehr müsse der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. ein Verschulden eindeutig nachweisen können.

Auch ohne Angabe des „Jahres“ am Parkschein, erscheine dieser dem Bf., insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein deutsches Fahrzeug handle, ordnungsgemäß entwertet, da der Tatzeitpunkt nicht strittig sei.

Weiters sei das Verfahren aufgrund der allgemein in Deutschland üblichen Verjährungsfristen bereits verjährt.

Eine Beschaffung von tauglichen Beweismitteln (Zeugen etc.) sei ihm nicht mehr möglich gewesen.

Zur wirtschaftlichen Situation halte der Bf. fest, dass er zum Zeitpunkt des Verschuldens Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen habe.

Zur Zuständigkeit des BFG:

Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 131 Abs. 5 B-VG lautet:

Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte nicht das Parkometergesetz 2006, welches keine Behörden- oder Gerichtszuständigkeiten festlegt, sondern änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung „WAOR“ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien).

§ 5 WAOR lautet:
Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Für das somit für den gegenständlichen Fall zuständig gewordene Bundesfinanzgericht (BFG) wurde ein hierfür geeignetes Verfahrensrecht durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, welches durch das am ausgegebene BGBl. I 13/2014 kundgemacht und somit mit in Kraft getreten ist, mittels Anfügung folgender Sätze an § 24 Abs. 1 BFGG anwendbar gemacht:

Für gem. Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gem. § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. hat das Straferkenntnis nicht wegen der Strafhöhe, sondern ausschließlich wegen von ihm bestrittener Schuld bekämpft und demzufolge Strafaufhebung beantragt. Im Umfang dieses vom Bf. definierten Beschwerdebegehrens war somit das angefochtene Straferkenntnis zu überprüfen (§ 27 VwGVG, Prüfungsumfang).

Im Straferkenntnis vom wurde der Bf. darauf verwiesen, dass er das Recht habe in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Es sei zu beachten, dass er auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle.

Der Bf. hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht beantragt, auf sein Recht zu einer solchen Antragstellung wurde er in den Rechtsmittelbelehrungen des angefochtenen Straferkenntnisses ebenso hingewiesen, weshalb in Ansehung der in Rede stehenden Geldstrafe i.H.v. 60 € gem. § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen „XY“ zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein (Minute, Stunde, Tag, Monat und Jahr) gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Daher wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

§ 50 VwGVG lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gem. § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Nach § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben.

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch des gut sichtbaren Anbringens hinter der Windschutzscheibe (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie z.B. bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. ).

Das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kfz hat der Abgabepflichtige zu vertreten. Dies auch dann, wenn das Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe kein ebenes Armaturenbrett aufweist, sodass ein ursprünglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Parkschein mit großer Wahrscheinlichkeit in das Innere des Wagens fällt und von außen nicht mehr sichtbar ist (vgl. ).

Kann ein Parkschein nicht auf dem ebenen Armaturenbrett gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden, ist es dem Abgabepflichtigen durchaus zumutbar, sich allenfalls eines Klebestreifens zu bedienen (vgl. Zl. 84/17/0204).

Wie bereits im bekämpften Straferkenntnis ausführlich dargestellt, schloss es die Meldungslegerin bei ihrer Einvernahme lt. Niederschrift vom aus, dass sie einen ordnungsgemäß ausgefüllten, hinter der Windschutzscheibe hinterlegten Parkschein „übersehen“ hat. Auch auf den Sitzen war kein Parkschein abgelegt, weshalb sie das Fahrzeug aufgrund des fehlenden Parkscheins beanstandete.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht somit keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Meldungslegerin in Zweifel zu ziehen, muss doch von einem in der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschulten Straßenaufsichtsorgan erwartet werden, dass es einen wahrgenommenen Sachverhalt richtig wiedergibt bzw. beurteilen kann, ob der Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe aufliegt.

Aus dem Akt hat sich auch kein Anhaltspunkt ergeben, dass die Meldungslegerin eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren hätte aussetzen wollen.

Hat sich demnach kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. ).

Die Verordnung verlangt das gut wahrnehmbare Einlegen des Parkscheins in das Auto. War dies nicht der Fall, wurde die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet, auch wenn ein Parkschein tatsächlich entwertet wurde (vgl. ).

Zum Beschwerdebegehren nach Vorlage von Beweisfotos wird ergänzend ausgeführt, dass die Anfertigung von Beweisfotos in den o.a. zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften nicht vorgeschrieben ist, weshalb es im Ermessen des Kontrollorgans liegt, Fotos von der Beanstandung anzufertigen. Im gegenständlichen Fall wurden jedenfalls keine Fotos von der Meldungslegerin angefertigt, was aber keinen Verfahrensfehler zur Folge hat.

Wie bereits im Straferkenntnis vom dargestellt, kann die Vorlage einer Kopie eines nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Parkscheines nicht als taugliches Beweismittel angesehen werden, da aus den o.a. Gründen bezweifelt wird, dass sich überhaupt ein Parkschein zum Tatzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe des beanstandeten Kfz befunden hat.

Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen.

Das Bundesfinanzgericht übersieht dabei nicht, dass ein beanstandeter Fahrzeuglenker, der bei der Rückkehr zum abgestellten Fahrzeug die Anonymverfügung vorfindet, ohne weiteres nachträglich einen Parkschein entwerten und diesen mit der Behauptung, er sei bereits zum Beanstandungszeitpunkt hinter der Windschutzscheibe gelegen, an die Behörde übermitteln kann.

Auch im Falle, dass sich der vom Bf. behauptete Parkschein, zum Tatzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe tatsächlich befunden hat, handelt es sich um einen nicht ordnungsgemäß entwerteten Parkschein, da die Angabe des Jahres fehlt.

Aufgrund der Aktenlage war in jedem Fall von Fahrlässigkeit auszugehen.

Eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung konnte somit nicht nachgewiesen werden.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Auch von einem nicht ortskundigen Fahrzeuglenker, der mit dem Auto nach Wien fährt, kann verlangt werden, dass er im Hinblick auf sein Fahrziel die Notwendigkeit der Kennzeichnung und Abgabenentrichtung mittels eines Parkscheines (und zwar unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges) einberechnet und sich daher vor dem Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit Parkscheinen versorgt.

Beim so für die übrigen Verkehrsteilnehmer unrechtmäßig verstellten Parkplatz liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor ().

Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe, worunter nur die richtige und vollständige Entwertung durch Anführung der richtigen Abstellzeit verstanden werden kann.

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. nach Aussage der Meldungslegerin und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinen Parkschein im PKW hinterlassen, damit wurde zum Tatzeitpunkt die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

In diesem Fall, in dem die bestreitenden Angaben des Beschuldigten den eindeutigen Angaben der Meldungslegerin ohne weitere Beweismittel (die Kopie eines Parkscheines ist jedenfalls kein taugliches Beweismittel, Zeugen wurden seitens des Bf. nicht namhaft gemacht) entgegenstehen, folgt das Bundesfinanzgericht dem geschulten und auf die Feststellung der einschlägigen Sachverhalte spezialisierten Kontrollorgan und erblickt keine Zweifel an der Richtigkeit und Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmungen und des Tatvorwurfs.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, und auch nicht aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden. Der Bf. hätte dafür zu sorgen gehabt, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug während der Dauer der Abstellung mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist und hätte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entwertung zu achten bzw. diese zu kontrollieren gehabt.

Das Verschulden in Form nicht gerade leichter Fahrlässigkeit ist entsprechend den obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite als erheblich einzustufen.

§ 19 Abs. 1 VStG 1991 lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gem. § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde bei der Strafbemessung mildernd das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz gewertet.

Nach den angeführten Strafzumessungsgründen und vor dem Hintergrund des bis 365 € reichenden Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde ohnehin im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzten Geldstrafe als angemessen.

Zur Höhe der Geldstrafe hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde nochmals darauf verwiesen, dass seine enge wirtschaftliche Lage bei der Strafbemessung zu wenig Berücksichtigung gefunden hat.

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite – Sicherung der Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. waren eigenen Angaben folgend (Nachweise wurden keine vorgelegt) zum Tatzeitpunkt als gering zu berücksichtigen. Dennoch kam aber eine Herabsetzung der Geldstrafe wegen der geringen Höhe und der Uneinsichtigkeit (Bf. behauptet bis zu Letzt, dass er einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein hinterlegt gehabt hätte, obwohl dies auch aufgrund der Vorlage des kopierten Parkscheines nicht der Fall ist) insbesondere aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich nach den Strafzumessungsgründen (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf.) und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als milde bemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen war.

Verjährung:

Hinsichtlich des Vorbringens des Bf., wonach die Strafe verjährt sei, ist der Bf. zunächst darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber im § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährung der Strafbarkeit nach drei Jahren ab Tatzeitende - im vorliegenden Fall der - vorsieht und dass die belangte Behörde innerhalb dieser Frist - Erlassung der Strafverfügung am - tätig wurde.

§ 31 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist."

Diese Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten (vgl. den geltenden § 31 Abs. 2 VStG) auf ein Jahr verlängert wurde, trat gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG mit in Kraft.

Mit der VStG-Novelle BGBl I Nr. 33/2013 wurde die Verfolgungsverjährung, das ist der Verlust des Rechts, eine Verfolgungshandlung zu setzen, von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert.

In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bis zum bestehenden Rechtslage am (mit Ablauf des ) oder später enden würde, verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist daher um weitere sechs Monate.

Dem Eintritt der Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr für Taten, die zwar vor dem begangen, aber am mangels Ablaufs der geltenden sechsmonatigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind, steht auch § 1 Abs. 2 VStG nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Ein allgemeines, auch die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 MRK nicht ableiten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 523, 525/79 [betreffend die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG durch die Novelle BGBl. Nr. 101/1977], VwSlgNF 12.570 A/1987, und vom , Zl. 89/02/0120, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.212/1987).

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG ausschließt, eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Dies erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. z.B. ; ; ).

Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde die, die gegenständliche Verwaltungsübertretung - begangen am - betreffende, Strafverfügung am . Damit wurde von dieser eine Verfolgungshandlung gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung der obigen bezughabenden Ausführungen ausschließt.

Das Beschwerdevorbringen, wonach das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bereits verjährt sei, geht daher ins Leere.

Somit ist im gegenständlichen Fall weder Verfolgungsverjährung noch Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 VStG eingetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Geldstrafe i.H.v. 60 €, erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag i.H.v. 10 € und Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 €) beträgt insgesamt 82 €.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) - Gesamtsumme daher 82 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 – BA 32 – Verkehrsstrafen
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATWW

Verwendungszweck: MA 67-PA-9510

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

 - eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen. 

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da wie bereits dargelegt, durch die Nichtentrichtung der Kurzparkzonengebühr es zu einer Verkürzung der Abgaben als auch zu einer Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes gekommen ist ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 66b Abs. 19 Z 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Schlagworte
Parkometer
kopierter Parkschein
Beweismittel
ausländischer Fahrzeuglenker
internationaler Rückschein
Foto
Verjährung
Meldungsleger
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500890.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at