Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2015, RV/4100417/2013

1. Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO 2. Entgeltlicher Verzicht auf Nachbarrechte im Bauverfahren als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/4100417/2013-RS1
Zahlungen des Bauwerbers an den Eigentümer des Nachbargrundstückes, damit dieser auf die Geltendmachung seiner nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung zustehenden Nachbarrechte verzichtet bzw. seine Zustimmung zur Bauführung (Benützung seiner Liegenschaft zur Bauführung nach § 48f K-BO) erteilt, stellen bei letzterem Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ri in der Beschwerdesache Dipl.Ing. Bf., Adr1, Ort1, dieser vertreten durch StB Adr3, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, jeweils vom , betreffend a) Aufhebung gemäß § 299 BAO des am ergangenen Einkommensteuerbescheides 2011 sowie b) Einkommensteuer 2011 (Sachbescheid) zu Recht erkannt: 

  • Die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO wird als unbegründet abgewiesen.
    Der angefochtene Bescheid erfährt keine Änderung.
     

  • Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird teilweise Folge gegeben.
    Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
    Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
     

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Miteigentümer (2/3-tel Anteile) an der in Ort1 , Adr1 , situierten Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Einfamilienhaus. Ein weiteres Drittel befindet sich im Eigentum seiner Ehegattin NN .

Im Zuge eines beim Magistrat XX als Baubehörde erster Instanz anhängigen baurechtlichen Verfahrens (Festsetzung der Benützung von Nachbargrund nach § 48f K-BO) wurde zwischen dem Bf. und seiner Gattin als Anrainer und der bauwerbenden Partei I- GmbH (kurz I-GmbH) nachstehende privatrechtliche Vereinbarung getroffen:

"I.

Mit Antrag der I.- – im Folgenden kurz Bauwerberin genannt – beantragte diese die Festsetzung der Benützung von Nachbargrund, insbesondere der Parzelle 000/9 , 000/11 , 000/12 und 000/13 der KG XY für die Errichtung der Lärmschutzwand und der Tiefgaragenabfahrt bei der Wohnanlage " AA " auf den Grundstücken Parzellen Nr. 001/2 und 001/14 der KG XY . Das Verfahren ist zu GZ123 vor der Stadt XX noch anhängig und noch nicht abgeschlossen.

Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung wurden von den Anrainern, insbesondere auch von DI Bf. und NN als Eigentümer des Grundstückes 000/9 Einwände erhoben, um die Inanspruchnahme Ihres Grundes jedenfalls zu unterbinden. Seitens der Bauwerberin wurden mehrere Varianten für die Errichtung der Lärmschutzwand vorgeschlagen, wobei eine Variante den offenen Baugrubenaushub mit Böschung und entsprechendem Arbeitsraum zum Inhalt hat.

II.

DI Bf und NN erklären ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die Bauwerberin im Bereich ihres Grundstückes 000/9 die von ihr vorgeschlagene Variante des offenen Baugrubenaushubes mit Böschung und entsprechendem Arbeitsraum ausführen kann, sodass die unbedingt nötige Grundstücksfläche ihres Grundstückes 000/9 in Anspruch genommen werden kann.

Die Bauwerberin verpflichtet sich die Baumaßnahme nach dem neuesten Stand der Technik vorzunehmen und spätestens zum zum Abschluss zu bringen, wobei der vorherige Stand wieder herzustellen ist.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass in einer Entfernung von rund 1,5 m von der Grundstücksgrenze ein Spielturm steht, der auf Punktfundamenten errichtet wurde. Dieser wird von DI Bf und NN umgehend entfernt (ausgenommen die Punktfundamente, die die Bauwerberin allenfalls zu entfernen hat). Der Spielturm ist von der Bauwerberin ohne Beschädigung oder Beeinträchtigung spätestens zum wieder in Stand zu setzen.

III.

Die Bauwerberin verpflichtet sich DI Bf und NN eine Pauschalentschädigung von EUR 20.000,00 (in Worten: zwanzigtausend) zu bezahlen, wobei der Betrag umgehend nach Unterfertigung der Vereinbarung von der Bauwerberin auf das Konto des Vertragsverfassers Mag. RA , Rechtsanwalt in Ort1 , Adr2 bei der Bank1 , Kontonummer 10101 , BLZ 3210 , zur Einzahlung zu bringen ist. Sobald der Betrag am zuvor angeführten Konto eingelangt ist, werden DI Bf und NN die von ihnen erhobenen Einwände im Verfahren zur Festsetzung der Benützung von Nachbargrund zurückziehen und kann ab diesem Zeitpunkt mit der Bautätigkeit begonnen werden.

Die Bauwerberin verzichtet auf eine Anfechtung dieser Vereinbarung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere im Hinblick auf § 934 ABGB i.V.m. § 351 UGB.

IV.

Die Bauwerberin übernimmt darüber hinaus die allenfalls notwendige Koordination und Verlegung des elektrischen Netzanschlusses mit der Kelag AG. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten hat die Bauwerberin zu tragen. Sollte es aus technischer Sicht unbedingt nötig sein, dass eine Netzunterbrechung eintritt, so ist der Zeitpunkt mit DI  Bf und NN vorweg abzustimmen.

V.

Die Bauwerberin verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des DI Bf und der NN aus und im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Inanspruchnahme des Nachbargrundes zur Errichtung der Lärmschutzmauer und der Tiefgaragenabfahrt sowie die Kosten dieser Vereinbarung zu tragen.

VI.

Die Bauwerberin verpflichtet sich darüber hinaus vor Beginn der Arbeiten eine Beweissicherung am Grundstück und am Objekt des DI Bf und der NN vorzunehmen.

VII.

DI Bf und NN ziehen die von ihnen eingebrachte Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom , welche zu Zl. 1111 anhängig ist, zurück, wobei die Bauwerberin auf die Geltendmachung bzw. Durchsetzung ihres allenfalls in einer zukünftig zu ergebenden Entscheidung zuerkannten Aufwandersatzes (Kosten der Rechtsanwälte Dr. BB , Mag. CC und Mag. DD ) gegenüber allen Beschwerdeführern verzichtet. "

D ie besagte Vereinbarung gelangte dem Finanzamt am zur Kenntnis.

In der Folge wurde der Bf. mit Schreiben vom aufgefordert, der Abgabenbehörde eine Einkommensteuererklärung für 2011 zu übermitteln. Die belangte Behörde führte in ihrem Schreiben aus, aus den ihr vorliegenden Unterlagen (Vereinbarung mit der Fa. I-GmbH) gehe hervor, dass der Bf. eine Pauschalentschädigung erhalten habe, welche gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtig sei.

Der Bf. reichte mit Datum eine Einkommensteuererklärung für 2011 ein, welche die Entschädigungssumme weder teilweise noch zur Gänze auswies.

In einem gesonderten Schriftsatz führte der Bf. indes Nachstehendes aus:

"Es ist korrekt, dass mit der Firma I-GmbH eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und daraufhin € 20.000,00 als Pauschalentschädigung geflossen sind.

Der Vertrag wurde von Herrn DI Bf. und seiner Gattin NN abgeschlossen und die Eigentumsverhältnisse vom besagten Grundstück Nr. 000/9 sind mit 2/3 DI Bf. und 1/3 NN im Grundbuch eingetragen. Es sind auch die Einnahmen in diesem Aufteilungsverhältnis zu zuordnen.

Bei dieser Zahlung handelt es sich in erster Linie um eine einmalige Entschädigung für den wertbeeinflussenden Bau von 5 Gebäuden mit 28 Wohnungen, einer Lärmschutzwand und einer Tiefgaragenabfahrt am Nachbargrundstück (siehe Foto). Die in diesem Zusammenhang eingetretene Wertminderung des Grundstückes sollte durch die Zahlung abgegolten werden.

Da das EStG 1988 selbst den Begriff Entschädigungen nicht näher ausführt, kann nach der Judikatur des VwGH nur abgeleitet werden, dass Entschädigungen „Beträge für die Beseitigung einer eingetretenen Vermögensminderung“ darstellen.

Anführen möchten wir noch, dass Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen, welche im Zusammenhang mit nicht steuerwirksamen Wertminderungen stehen, keine Einnahmen darstellen. Ersatzleistungen oder Entschädigungen für die Verschlechterung bzw. Wertminderung der Liegenschaft unterliegen daher nicht der Einkommensteuer (vgl.  Zl. 89/14/0107 und Zl. 87/14/0014). Auch sind Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre nicht zu den Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 zu zählen (vgl. Zl. 1387/64).

Im Anhang befinden sich zwei Bilder, die die Situation vor und nach der Bebauung verdeutlichen sollen. Es ist auch von den ortsansässigen Immobilienmaklern eine wesentliche Wertminderung der gesamten Liegenschaft durch den Bau mehrfach mündlich bestätigt worden.

Nur im geringsten Umfang stellt aus unserer Sicht diese Zahlung auch ein Entgelt für die dreiwöchige Inanspruchnahme des Grundstückes der Familie BF im Zusammenhang mit der Errichtung der Stützmauer dar. Denn nur für diese Bau- und Baggerarbeiten wurde kurzfristig das Grundstück in Anspruch genommen. Diese entgeltliche Grundstücksüberlassung stellt unserer Meinung nach Einkünfte gem. § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar und wurde von uns mit Euro 300 pro Woche im Schätzungswege wie untenstehend dargestellt ermittelt.

Die steuerliche Beurteilung dieser Pauschalentschädigung wurde von uns wie folgt vorgenommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DI Bf.
 
Einnahmen
Euro 13.333,00
nicht steuerbare Schadenersatzleistung
Euro 12.733,00
entgeltliche Grundstücksüberlassung
Euro 600,00
NN
 
Einnahmen
Euro 6.667,00
nicht steuerbare Schadenersatzleistung
Euro 6.367,00
entgeltliche Grundstücksüberlassung
Euro 300,00

Aufgrund der oben dargestellten Berechnungen wäre unter Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages gem. § 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 keine Einkommensteuerpflicht gegeben. [..]“

Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß und erließ mit Datum einen Einkommensteuerbescheid 2011, in welchem die erhaltene „Pauschalentschädigung“ unberücksichtigt blieb.

In der Folge hob die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und erließ zugleich eine geänderte Sachentscheidung (Einkommensteuerbescheid 2011 vom ). In diesem Bescheid wurden Einkünfte aus Leistungen in Höhe von 13.333 Euro in Ansatz gebracht. Gleichzeitig wurde der bislang zuerkannte Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) aberkannt.

In ihrer Begründung des Sachbescheides führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„In der Errichtung der nachbarlichen Gebäude und Bauten kann vom Finanzamt keinesfalls eine Wertminderung für Ihr Grundstück erblickt werden. Vielmehr ist die gesamte Zahlung des Betrages von 20.000 Euro als Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrechte zu sehen. Das Vermögen bzw. die in Rede stehende Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 000/9 bleibt für Sie als Eigentümer in seiner Substanz ungeschmälert erhalten. Die erhaltenen Zahlungen stellen nach richtiger rechtlicher Würdigung sonstige steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 dar (siehe dazu auch den VwGH in seiner Entscheidung vom , Zl 96/14/0012). Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides lag im Ermessen der Behörde. Da die steuerlichen Folgen als nicht geringfügig anzusehen waren, war unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben. Gemäß § 299 Abs. 2 BAO war ein neuer Sachbescheid zu erlassen. Auf Grund der Aufteilung der Zahlung steht auch der AVAB nicht zu.“

In seiner am bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde (vor Inkrafttreten des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, Berufung genannt) wandte sich der Bf. sowohl gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO als auch gegen den darauf basierenden Sachbescheid.

In der Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid brachte der Bf. vor, dass bei vorliegender Sachverhaltskonstellation insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten sei. Für die Abgabenbehörde seien gegenständlich keine neuen Tatsachen hervorgekommen, zumal bei Erlassung des nunmehr aufgehobenen Erstbescheides sämtliche Sachverhaltselemente vorgelegen seien. Eine Bescheidaufhebung sei gemäß einhelliger Judikatur (vgl. dazu Stoll, BAO, Seite 2894 m.w.N. u.a. Zl. 82/14/39 und , Zl. 83/16/0182) als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde von einem bis dahin vertretenen denkbaren Normenverhältnis abweiche und einem anderen Sinn der Vorschrift den Vorzug gebe oder wenn eine mögliche Tatsachenbeurteilung bei gleichem Sachverhalt und bei Gleichbleiben der Erkenntnismöglichkeiten und des Kenntnisstandes einer anderen möglichen Tatsachenwertung Platz machen solle.

Nach Althuber (Rechtsschutz, Tz. 122) sei eines der Kriterien für die Ermessensübung der Behörde die "Kausalität des Verhaltens des Abgabepflichtigen für die Rechtswidrigkeit des Bescheides". Im vorliegenden Fall sei die Kausalität des Verhaltens des Abgabepflichtigen für die Rechtswidrigkeit des Bescheides keinesfalls gegeben, da der vollständige Sachverhalt dem Finanzamt bereits bekannt gewesen sei.

Zudem würden die Richtlinien zur Aufhebung gemäß § 299 BAO vom , AO 720, Gz. 05 2601/2-IV/5/02 unter Pkt. 3 letzter Satz festlegen, dass eine Bescheidaufhebung die Gewissheit der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides voraussetze; die bloße Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit sei indes nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall sei der Spruch des aufgehobenen Bescheides keineswegs rechtswidrig und auch die Offenlegung sei in keinerlei Hinsicht mangelhaft gewesen. Demzufolge könne von einer Gewissheit der Rechtswidrigkeit bei der Erlassung des Erstbescheides nicht gesprochen werden.

In der Beschwerde gegen den Sachbescheid (EStB 2011) führte der Bf. aus, dass es sich bei der seitens der I- GmbH geleisteten Pauschalentschädigung (20.000 Euro) in erster Linie um eine einmalige Entschädigung für den wertbeeinflussenden Bau von fünf Gebäuden mit 28 Wohnungen, einer Lärmschutzwand und einer Tiefgaragenabfahrt am Nachbargrundstück handle. Die in diesem Zusammenhang eingetretene Wertminderung seiner Liegenschaft sollte durch diese Zahlung abgegolten werden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur würden Entschädigungen "Beträge für die Beseitigung einer eingetretenen Vermögensminderung" darstellen. Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen, welche im Zusammenhang mit nichtsteuerwirksamen Wertminderungen stünden, würden keine Einnahmen darstellen. Ersatzleistungen oder Entschädigungen für die Verschlechterung bzw. Wertminderung der Liegenschaft würden daher nicht einkommensteuerpflichtig sein ( Zl. 89/14/0107 und Zl. 97/14/0014). So würden auch Entschädigungsleistungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre nicht zu den Leistungen im Sinne von § 29 Z 3 EStG 1988 zählen ( Zl. 9387/64).

Gegenständlich sei auch von den ortsansässigen Immobilienmaklern eine wesentliche Wertminderung seiner Liegenschaft infolge der Errichtung der Wohnanlage am Nachbargrundstück mündlich bestätigt worden.

In der genannten Pauschalsumme sei im geringen Umfang auch die Abgeltung für die dreiwöchige Inanspruchnahme des Grundstückes im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stützmauer enthalten. Nur diese entgeltliche Grundstücksüberlassung für die Durchführung der Bau- und Baggerarbeiten würde unter § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu qualifizieren und im Schätzungswege mit ca. 300 Euro pro Woche in Ansatz zu bringen sein.

Ergänzend hielt der Bf. fest, dass er die Bebauung des Nachbargrundstückes durch alle Instanzen hindurch bis hin zum VwGH bekämpft habe. In diesem Zusammenhang seien auch Rechtsanwaltskosten im Ausmaß von 612,20 Euro anerlaufen. Zudem seien in dieser Sache Fahrtkosten von 630 Euro (1500 km geschätzt a´0,42 Euro amtliches Kilometergeld) sowie pauschaler Telefonaufwand iHv 100 Euro angefallen.

Hinzuweisen sei auch auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden und für die Verlegung von Leitungen, welche eine Aufteilung der vereinnahmten Entgelte in die Komponenten Grundbenützung, Minderung der Vermögenssubstanz sowie Ertragsausfall zuließe.

Gegenständlich liege ein Schaden im Sinne von § 1293 ABGB vor. So seien Nachbarrechte verletzt worden und eine zukünftige Veräußerung der Liegenschaft sei nur mit einem Wertverlust möglich.

Die vereinbarte und auch zur Auszahlung gelangte Pauschalsumme sei zweifellos als Schadenersatz (Ausgleich für Schäden am Vermögen und Rechten sowie Gewinnentgang bei zukünftiger Veräußerung) zu qualifizieren und könne keinesfalls als Einkünfte iSd. § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden. Wenn nun die Finanzbehörde schon den steuerlich zu qualifizierenden Betrag als "Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrecht" ansehe, so handle es sich wohl um ein Servitut auf unbeschränkte Zeit, welches aufzuteilen sei auf die Benützung der Sache einerseits sowie die Minderung des Wertes andererseits, wobei der auf die Wertminderung entfallende Teil nicht der Einkommensteuer unterliege (s. Doralt, EStG, § 28 Tz 31f mit Verweis auf EStR 2000, Rz 6409). Darüber hinaus unterlägen Schadenersatzleistungen im außerbetrieblichen Bereich nicht der Einkommensteuer. Dies betreffe Entschädigungen für Wertminderungen des Bestandobjektes ebenso wie Entschädigungen für die Verschlechterung des Gebäudezustandes. Bodenwertminderungen oder Entschädigungen für die Aufgabe einer Dienstbarkeit oder die Wertminderungen von Bestandobjekten würden unter keine der im Gesetz genannten Einkunftsarten fallen (vgl. Jakom, 2012, § 2 Tz. 19, mwN.)

Der Bf. beantragte die Stattgabe seiner Beschwerden. Darüber hinaus begehrte der Bf die Zuerkennung des AVAB mit der Begründung, dass die bei seiner Gattin in Ansatz zu bringende steuerpflichtige Entschädigungssumme (300 Euro für entgeltliche Grundstücksüberlassung) weit unter der in § 33 Abs. 4 EStG normierten Einkunftsobergrenze für Ehepartner liege und demnach für den Bezug des AVAB unschädlich sei. 

Der Bf. brachte drei Lichtbilder (Ausdrucke von Digitalfotos) zur Vorlage, welche das Einfamilienhaus der Familie BF , die errichtete Wohnanlage am Nachbargrundstück sowie den Zustand des Nachbargrundstückes vor der Bebauung darstellen.

Die belangte Behörde legte die gegenständlichen Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen dem UFS als nach damaliger Rechtslage zuständige Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vor.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in dem beim Magistrat XX aufliegenden Bauakt " AA ", Grundstücksnummer 001/2 und 001/14 der KG XY , Einsicht genommen .

Darin befanden sich nachstehende sachverhaltserhebliche Aktenteile:

a) Verhandlungsschrift über die am abgeführte Bauverhandlung über die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage und Nebeneinrichtungen sowie oberirdische PKW-Stellplätze und einer Schallschutzmauer

Im Zuge der am vor Ort stattgefundenen Bauverhandlung gab der Bf nachstehende Stellungnahme ab:

"Durch Reflektion des Schalls an der dreigeschossigen Hauswand verliert die zwei Meter hohe Lärmschutzwand ihre Wirkung für das 1. Geschoß. Dadurch wird insbesondere in der Nacht das Lärmausmaß in den Kinderzimmern und dem Elternschlafzimmer unerträglich hoch. Das Niveau +/- 0,00 bezogen auf EG-FOK ist mit der Meereshöhe festzulegen und in den Plänen anzuführen. Das Projekt ist zur Zeit noch nicht mit einer Stromversorgung versehen. Für ein Projekt dieser Größenordnung muss eine Trafostation errichtet werden. Die Lage dieser Trafostation und der Stromleitungen müssen im Bauplan angegeben werden [..]."

b) Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XX vom

c) Berufung des DI Bf. und andere vom gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid

Darin wendet der Bf. sowie seine Gattin und weitere Nachbarn unter anderem ein, dass die von der Baubehörde ermittelten Emissionswerte in Bezug auf Lärm auf unzureichenden Messungen beruhen würden. Die für das vorstädtische Gebiet charakteristische Obergrenze würde gegenständlich bei weitem überschritten werden. Die geplante Errichtung einer hochabsorbierenden Schutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze führe letztendlich dazu, dass vom geplanten hohen Baukörper der Wohnanlage der Schall auf die angrenzenden Wohnhäuser reflektiert werde und somit eine unzumutbare Lärmreflektion entstehen würde.

d) Bescheid der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde über die Vorstellung des DI Bf. und andere vom gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt XX als Baubehörde zweiter Instanz 

In ihrem Vorstellungsbescheid weist die bescheidausstellende Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen sowie nach Einholung eines umwelttechnischen Gutachtens kam die Vorstellungsbehörde zur Auffassung, dass der angefochtene Baubescheid mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehe. Erläuternd wurde im Vorstellungsbescheid dargelegt, dass im Baubewilligungsverfahren bereits auf Gemeindeebene emissionstechnische Gutachten eingeholt worden seien, welche im Vorstellungsverfahren ergänzt worden seien. In diesen Gutachten seien an den Anrainergrundstücksgrenzen das Lärm-Ist-Maß, Prognosemaß und das Summenmaß ermittelt worden. Der Amtssachverständige sei dabei zum Schluss gekommen, dass mit den geplanten Vorhaben eine Erhöhung des Lärm-Ist-Maßes verbunden sei. Der medizinische Amtssachverständige habe auf Grundlage der emissionstechnischen Gutachten in seiner Expertise schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sämtliche Beurteilungspegel unter den von der WHO für Wohngebiete geforderten Grenzwerten von 55 dB tagsüber bzw. 45 dB nachts liegen würden, sodass örtlich unzumutbare Lärmbelästigungen auszuschließen seien.
Die Vorstellungsbehörde kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Vorstellungswerber und damit auch der Bf., durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt worden seien.

e) Verhandlungsschrift über die am abgeführte Verhandlung über die Festsetzung der Benützung von Nachbargrund gemäß §§ 48f K-BO in XX , Adr.1 , auf Parzellennr.  001/2 und 001/14  

Da die Anrainer der Bauwerberin (I-GmbH) keine Einwilligung zur Betretung ihrer Grundstücke erteilt hatten, wurde von dieser ein Verfahren gemäß § 48f K-BO angestrengt. Gemäß § 48 Abs. 2 K-BO haben Grundeigentümer die Benützung ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn ein Vorhaben, eine Instandsetzung oder eine Beseitigung anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann. Im Zuge der hierzu anberaumten Verhandlung erstattete der Bf. nachstehendes Vorbringen:

"Bei der Prüfung der Arbeitsvarianten durch die Baubehörde sind auch die Auswirkungen dieser Arbeitsmethoden auf die bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen zu beurteilen. Direkt entlang meiner Grundgrenze befindet sich auf meinen Grund eine Stromleitung der KELAG, von welcher auch meine private Hausanschlussleitung abzweigt. Eine Stromunterbrechung durch die geplanten Baumaßnahmen wird von mir nicht geduldet. Weiters steht in ca. 1,5 m Abstand zur Grundgrenze ein Spielturm in Form einer Holzkonstruktion situiert auf Punktfundamenten. Bei Beschädigung am Spielgerät oder einer Absenkung der Fundamente muss die Wiederherstellung auf Kosten des Bauwerbers erfolgen".

Im Zuge des vom BFG durchgeführten Vorhalteverfahrens wurde der Bf. ua. um Übermittlung der von ihm und seiner Gattin gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom TT/MM/2010 eingebrachte Beschwerde an den VwGH, Zl.  1111 , ersucht. Weiters wurde der Bf. aufgefordert, bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt die vereinbarte Entschädigungssumme zur Auszahlung gebracht worden sei. Dem Bf. wurde ferner aufgetragen, den Nachweis über die Verausgabung der Kosten einer Rechtsvertretung zu erbringen sowie die im Schätzungswege ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und Telefonie zu untermauern bzw. den Veranlassungszusammenhang mit der erhaltenen "Pauschalentschädigung" darzulegen.  

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bf. bekannt, dass die Entschädigungssumme am zur Auszahlung gebracht worden sei. Gleichzeitig wurde auch das angeforderte verwaltungsgerichtliche Erkenntnis Zl. 1111 vorgelegt. Aus diesem ist zu ersehen, dass der Bf im Verfahren vor dem VwGH gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom TT/MM/2010 , Zl. 7 2222, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. I - GmbH, 2. Stadt XX ) seine Beschwerde zurückgezogen hat und das Verfahren diesbezüglich vom Gerichtshof als gegenstandslos erklärt wurde. Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer in diesem Verfahren wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen. In seiner Sentenz führte der VwGH in Bezug auf die von einigen Beschwerdeführern erstatteten Einwendungen im Zusammenhang mit Emissionswerten aus, dass die belangte Behörde (Kärntner Landesregierung) in unbedenklicher Weise den emissionstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt sei. Das im Verwaltungsverfahren seitens der Bf. zur Vorlage gebrachte Gegengutachten "sei nicht geeignet den vorliegenden emissionstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher sachlicher Ebene entgegen zu treten. Unter dem gleichen Blickwinkel sei das Gutachten des umweltmedizinischen Amtssachverständigen zu sehen."

Über die vorliegende Beschwerden hat das Gericht erwogen:

1. Aufhebung gemäß § 299 BAO

Die Bestimmung des § 299 BAO in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des BGBl I Nr. 20/2009 ordnet an:

(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Aufhebungen nach § 299 leg.cit. nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig.

Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, mangelnde Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, etc.) ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO irrelevant (Ritz, BAO, 4. Aufl., § 299, Tz 10f). Die Aufhebung nach § 299 BAO setzt weder ein Verschulden der Behörde noch ein solches des Bescheidadressaten voraus. Lediglich im Rahmen der Ermessensübung könnte ausnahmsweise ein Verschulden der Behörde bzw. der Partei bedeutsam werden (Ritz, aaO.).

Die Aufhebung setzt Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Dabei ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung abzustellen.

Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen erfordern die Abwägung der ermessensrelevanten Umstände, welche auch im Aufhebungsbescheid oder zumindest im zeitgleich mit der Aufhebung ergehenden Ersatzbescheid darzulegen sind. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (; , 96/15/0174). Grundsätzlich kommt nach hA dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (vgl. Ritz, BAO, 4. Aufl., § 299, Tz 54 und die dort zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur). Das Argument des Vorranges der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit verwendete die belangte Behörde auch in ihrer Bescheidbegründung, wobei sie darauf hinwies, dass die steuerlichen Folgen (durch die falsche Bescheidlage) als nicht geringfügig anzusehen seien.

Damit hat die belangte Behörde ihr Ermessen im Rahmen des Gesetzes ausgeübt. Ihr kann somit trotz der Tatsache, dass sie bereits im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Einkommensteuerbescheides am in voller Kenntnis der Sachlage gewesen sein musste, keine Ermessensüberschreitung bzw. kein Ermessensmissbrauch unterstellt werden. Einem (etwaigen) Verschulden der belangten Behörde am Zustandekommen des nunmehr aufg ehobenen Einkommensteuerbescheides kommt weniger an Gewicht zu, als das Stehenlassen einer objektiv unrichtigen Bescheidlage generieren würde. 

Dem entgegen steht auch nicht der Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde bei ihrer Ermessensübung den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten gehabt hätte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eintreten, wenn ein Abgabepflichtiger sein steuerliches Verhalten entsprechend einer abgabenbehördlichen Rechtsauskunft eingerichtet hat, die Abgabenbehörde von ihrer vertretenen und dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Rechtsansicht plötzlich abweicht, was für den Steuerpflichtigen letztlich zu einer ungünstigeren Besteuerung führt (vgl. etwa ). Im gegenständlichen Fall jedoch wurde seitens der belangten Behörde keine Rechtsauskunft erteilt, die zu gewissen Dispositionen des Bf. geführt hätte. Der aufgehobene Bescheid ist – wie aus Pkt 2. dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist – objektiv mit dem Mangel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet und demnach einer Aufhebung nach § 299 BAO zugänglich.

2. Steuerliche Qualifikation der enthaltenen Pauschalsumme

Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus der gelegentlichen Vermittlung und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 29 Z 1, 2, oder 4 leg. cit. gehören. Über den Begriff der Leistung enthält das Gesetz keine ausdrückliche Begriffsbestimmung; es beschränkt sich vielmehr in demonstrativer Weise auf die Aufzählung von zwei Beispielen. Gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur versteht man unter Leistung ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (; , 95/14/0029). Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG können in einem positiven Tun, in einem Unterlassen, in einem Dulden oder in einem Verzicht bestehen.

Für die Annahme einer Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 ist ein Leistungsaustausch erforderlich; das Vorliegen einer Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht notwendig. Die Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 ist von der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre abzugrenzen. Die Besteuerung von Privatvermögen erfolgt nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 30 und 31 leg.cit. Daraus folgt, dass die Veräußerung sowie veräußerungsähnliche Vorgänge nicht als Leistungen iSd § 29 Z 3 angesehen werden (); das gleiche gilt für Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre ().

Ein Veräußerungsvorgang bzw. veräußerungsähnlicher Vorgang liegt vor, wenn die Zahlung als Entgelt für die endgültige Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner Substanz anzusehen ist. Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf Rechte, die Ausfluss seiner Eigentümerposition sind, oder überträgt er solche Rechte, bleibt aber ansonsten sein Vermögen in der Substanz ungeschmälert, so liegt eine Leistung nach § 29 Z 3 EStG vor (; ebenso BFH, BStBl 1977 II 26).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/14/0012 hatte der VwGH die rechtliche Qualität des Verzichtes auf Nachbarrechte im Bauverfahren zu beurteilen. Der VwGH hielt in seiner Sentenz fest, bei einem Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handle es sich nicht um eine Veräußerung von Vermögen oder eine einem Vermögensvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung. Das Vermögen (Liegenschaft) bleibe vielmehr in seiner Substanz dem Liegenschaftseigentümer ungeschmälert erhalten. Der Verzicht auf die genannten Nachbarrechte stelle eine im Dulden oder Unterlassen bestehende Leistung dar und führe im Falle der Entgeltlichkeit zu Einkünften aus sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988.

Im gegenständlichen Fall verpflichtete sich die Bauwerberin (Fa I-GmbH) dem Bf und seiner Gattin eine „Pauschalentschädigung“ zu bezahlen. Die Bauwerberin verpflichtete sich zudem sämtliche Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. und seiner Gattin im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Inanspruchnahme des Nachbargrundes zur Errichtung der Lärmschutzmauer und der Tiefgaragenabfahrt zu tragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Bf und seine Gattin die von ihnen erhobenen Einwände im besagten Verfahren zurückzuziehen und die Benützung ihres Grundstückes für die nämlichen Bauarbeiten zu gestatten. Der Bf. und seine Gattin verpflichteten sich überdies zur Zurückziehung ihrer an den VwGH erhobenen Bescheidbeschwerde Zl. 1111 .

Aus diesen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich in eindeutiger Weise erschließen, dass dem Bf für die Aufgabe von Rechten, die ihm als Nachbar gemäß den einschlägigen Vorschriften der K-BO zukamen, die Pauschalsumme ausbezahlt wurde. Damit konnte das beim Magistrat XX anhängige Verfahren betreffend Festsetzung der Benützung von Nachbargrund gemäß §§ 48f K-BO ohne verwaltungsbehördlichen Entscheid für die Bauwerberin in rascher Weise beendet werden. Somit war es dieser möglich zwecks Durchführung der Bauarbeiten (Errichtung einer Tiefgarage bzw. Lärmschutzmauer) das Grundstück der Familie BF zu betreten bzw. zu benützen.

Wie ausgeführt, lässt sich bereits aus der Textierung der Vereinbarung vom der Wille der Vertragsparteien in unzweifelhafter Weise entnehmen. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Baubehörde findet diese Annahme weitere Erhärtung. Da die einzelnen Grundstückseigentümer, so auch der Bf., der Bauwerberin das Betreten ihrer Grundstücke zwecks Durchführung des Bauvorhabens nicht gestatten wollten, wurde von der I-GmbH als Bauwerberin bei der Baubehörde erster Instanz ein Verfahren nach §§ 48f K-BO initiiert, welches auf eine bescheidmäßige Einräumung eines Betretungsrechtes abzielte. In diesem Verfahren hat d ie Baubehörde Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen; dabei sind die Interessen der Grundstückseigentümer möglichst zu schonen (§ 48 Abs. 3 K-BAO). Gemäß § 49 Abs. 1 K-BO ist nach Beendigung der Benützung der frühere Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht abgegolten werden können (bspw. Schäden durch Fällen von Bäumen, Flurschäden, etc.), sind zu ersetzen. Die Behörde hat dabei die Höhe der Entschädigung festzusetzen (§ 49 Abs. 2 K-BO). Besteht Streit über die Höhe der Entschädigung, so ist dies im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

Dass Bauwerber, insbesondere gewerbliche Bauträger, Anrainern, die sich gegen die Bebauung bzw. gegen die Benützung ihrer Grundstücke durch diverse Einwendungen und Rechtsmittel gegen Bescheide der Baubehörde wehren und dadurch das gesamte Projekt verzögern, durch Bezahlen einer Pauschalsumme dazu bewegen, auf ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verzichten bzw. dem Bauvorhaben zuzustimmen, ist nicht gänzlich unüblich. Eine privatrechtliche Einigung zwischen Bauwerbern und Nachbarn wird insbesondere dann angestrebt, wenn der zeitlichen Komponente eine entscheidende Rolle zukommt, weil etwa der Zeitpunkt der Baufertigstellung den Käufern (Wohnungseigentumswerbern) bereits verbindlich (vertraglich) zugesagt wurde. Im vorliegenden Fall erhielten der Bf. und seine Gattin für die Abstandnahme ihrer Rechte im Verfahren nach §§ 48ff K-BO bzw. für deren Zustimmung zur Benützung ihrer Liegenschaft durch die I-GmbH die genannte Pauschalsumme ausbezahlt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorstellung gegen den im Administrativverfahren ergangenen zweitinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates XX durch die Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde bereits mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde an den VwGH kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die I-GmbH sofort nach Ergehen der Entscheidung der Vorstellungsbehörde mit den Bauarbeiten beginnen hätte können, wäre die Einwilligung der Eigentümer der Nachbargrundstücke in Bezug auf das Betreten ihrer Liegenschaften zum damaligen Zeitpunkt bereits vorgelegen. 

ln der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wandte der Bf ein, dass der strittige Pauschalbetrag als Entschädigung für die Wertminderung an seiner Liegenschaft zu qualifizieren sei und damit einen echten Schadenersatz darstelle. Die österreichische Rechtsordnung kennt allerdings keine Schadenersatzpflicht, die dadurch begründet wird, dass sich als Folge verwaltungsbehördlich genehmigter Bauführung am Nachbargrundstück bzw. die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Aussicht, der Verkehrswert der Liegenschaft im Zuge einer Veräußerung möglicherweise nicht mehr den Wertansatz erreicht, den er ohne Bebauung des Nachbargrundstückes erreicht hätte. Eine derartige Schadenersatzpflicht würde nahezu endlos ausufern und die Bebauung von Flächen in massiver Weise beschränken. Es obliegt der Baubehörde, zu prüfen, ob die durch diverse Gesetze und Verordnungen (bspw. K-BO, K-BV, etc.) vorgeschriebenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie beispielsweise die Einhaltung bestimmter Abstände, Vorschriften über die Gebäudehöhe, Bestimmungen über die Bauplatzgestaltung, Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundflächen nach dem Flächenwidmungsplan, Immissionsschutz, etc., eingehalten bzw. erfüllt werden. Wenn ein Bauwerk in bewilligungskonformer Weise errichtet wird, dann ergibt sich daraus kein Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch des Nachbarn. Gegenständlich liegen auch keine Hinweise vor, dass die Pauschalsumme der Abgeltung von in natura nicht restituierbaren Schäden dienen sollte, die in Folge der Benützung des Grundstückes zwecks Durchführung von Bauarbeiten entstehen würden (bspw. Fällen von Bäumen etc.).

Auch aus zivilrechtlicher Sicht lässt sich für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen. Für eine Anwendung der Bestimmung des § 364 Abs. 2 ABGB, wonach ein Grundstückseigentümer dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung, ua, insoweit untersagen kann, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, bleibt gegenständlich kein Raum. Aus den Akten der Baubehörde, insbesondere aus dem Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung sowie dem Erkenntnis des Zl. 2010/06/0098, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Ortsüblichkeit derartiger Emissionen überschritten worden wäre. Im Gegenteil, in den besagten Entscheidungen von Vorstellungsbehörde und Höchstgericht, wird dezidiert festgehalten, dass eine Überschreitung der Ortsüblichkeit diverser Immissionen aufgrund der schlüssigen Gutachten nicht vorliege. Die von Bauwerken ausgehenden „negativen Immissionen“ (zB. Entzug von Licht, Luft oder Aussicht durch genehmigte Bauwerke) können - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht untersagt werden (vgl. Koziol/Welser, 13. Aufl. Bd. I, Seite 284; Kletecka/Schauer, ABGB-ON, § 364 Tz 10 und die dort zitierte OGH Judikatur). Die „freie Aussicht“ stellt somit weder ein subjektives öffentliches Recht dar noch kann eine solche im Zivilrechtswege durchgesetzt werden. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Titel einer rechtskonformen Bebauung kann daher nicht abgeleitet werden.

Da ein Schaden im Sinne des Zivilrechtes nicht vorliegt, kann auch keine (echte) Entschädigung zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre gewährt werden.

Wenn die belangte Behörde den an die Eheleute zur Auszahlung gebrachten Betrag gemäß den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft  (2/3 Bf; 1/3 NN ) aufteilt, so vermag das Gericht in dieser Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit erblicken.

Zum erweiterten Beschwerdebegehren auf Anerkennung von Rechtsanwaltskosten sowie pauschalen Fahrt- und Telekommunikationsaufwendungen ist festzuhalten: Aus dem zur Vorlage gebrachten Schreiben der RAe RA1/RA2 vom ist zu ersehen, dass der Bf und seine Gattin einen Betrag von 612,20 Eur zur Abdeckung offener Honorarforderung zur Einzahlung brachten. Laut Beschwerdevorbringen fielen die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung iZm der (verfahrens)rechtlichen Bekämpfung des Bauvorhabens bis hin zum VwGH an. In Pkt VIII der mit der I-GmbH abgeschlossenen Vereinbarung  verpflichteten sich der Bf und seine Gattin zur Zurücknahme ihrer an den VwGH gerichteten Beschwerde Zl. 1111 .

Das Gericht sieht den Veranlassungszusammenhang zwischen den Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vor dem VwGH bzw. den vorgelagerten Behörden und der erhaltenden Pauschalsumme als gegeben an und anerkennt diese Aufwendungen im begehrten Ausmaß (612,20 Eur; 2/3 für Bf: 408,13). Mangels Glaubhaftmachung eines Veranlassungszusammenhanges sowie ihrem Anfallen dem Grunde nach finden die vom Bf im Schätzungswege ermittelten Aufwendungen iZm Fahrtkosten sowie Telefonie keine Anerkennung.  

Aufgrund der Zurechnung des zur Auszahlung gelangten Pauschalbetrages an NN (6.666,66 Euro abzüglich 204,07 WK laut vorliegendem Erk.) ergibt sich, dass für den Bf. die Grenze für die Zuerkennung des AVAB (6.000 Euro) überschritten wird. Wenn die belangte Behörde dem Bf. die Zuerkennung dieses Absetzbetrages infolge Überschreitens der Einkunftsgrenze nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 versagt, so steht dies in Einklang mit der Gesetzeslage.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind weder in Bezug auf die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des verfahrensrechtlichen Bescheides noch in Bezug auf die Beurteilung des Sachbescheides gegeben. 

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2015/6, 222
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100417.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at