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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.07.2015, RV/5101852/2014

Unwirksame Zustellung eines Abgabenbescheides in Deutschland durch Hinterlegung bzw. Niederlegung, wenn die vom deutschen Zustellpostamt zur Abholung bereitgehaltene Sendung nicht abgeholt wird

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch den Steuerberater Stb, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , zur StNr. 12, betreffend (Nichtfesetzung der) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Sachverhalt:

Am langte beim Finanzamt FA eine im Wege des Verfahrens FinanzOnline [vgl. dazu die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006FOnV 2006)] eingebrachte elektronische Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 des, im genannten Zeitraum hinsichtlich seiner inländischen Einkünfte iSd § 25 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. beschränkt in Österreich (einkommen)steuerpflichtigen Beschwerdeführers (Bf.) ein, mit der Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 geltend gemacht wurden.

Nachdem eine telefonische Kontaktierung bzw. Anforderung ergänzender Unterlagen im Hinblick auf eine (erforderliche) Konkretisierung bzw. Ergänzung des Anbringens (Optionserklärung gemäß § 1 Abs. 4 EStG 198 und gegebenenfalls Vorlage einer Bescheinigung E 9; zusätzliche Angaben hinsichtlich Arbeitsstätte und Tätigkeitsart bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen dazu) des der Abgabenbehörde ebenfalls per FinanzOnline mittels elektronischer Anzeige der Bevollmächtigung („Verwaltung Klientendaten“) bekanntgegebenen (inländischen) steuerlichen Vertreters (vgl. dazu § 88 Abs. 9 WTBG) ohne Reaktion geblieben war, erging am ein, an den Bf. gerichtetes Ergänzungsersuchen des Finanzamtes dahingehend, dass bis zum Angaben zur inländischen Arbeitsstätte, einem allfälligen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gemacht werden mögen. Unter Hinweis auf den Inhalt des § 102 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 4 EStG 1988 wurde weiters gegebenenfalls auch um Vorlage eines (ausgefüllten) Formulares E 9 (Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und des EWR) samt Beilage L1i (Beilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung oder Einkommensteuererklärung) ersucht.

Am machte der am vom Finanzamt diesbezüglich gemäß § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) schriftlich um Auskunft ersuchte inländische Arbeitgeber des Bf. nähere Angaben betreff. dessen Arbeitsstätte, der Art der Tätigkeiten und allfälligen Nächtigungsmöglichkeiten bzw. Nächtigungen im Inland während der vom Bf. ausgeübten Tätigkeit.

Am erging seitens des Finanzamtes der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 206 Abs. 1 lit. c BAO von der Festsetzung einer Einkommensteuer für 2011 iHv. € 1.604,00 Abstand genommen wurde.

Begründend wurde dazu sinngemäß angeführt, dass sich aufgrund des nach der Aktenlage als Antrag iSd § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu wertenden Antrages vom infolge des § 102 Abs. 3 leg. cit. (Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht) eine Nachzahlung ergeben würde, welche allerdings durch Zurückziehung des Antrages im Wege einer (gegen den entsprechenden Bescheid einzubringenden) Beschwerde vermieden werden könne, sodass daher aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf das Missverhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand und der festzusetzenden Abgabe, von einer Abgabenfestsetzung Abstand zu nehmen gewesen sei.

Weiters wurde ausgeführt, dass, indem vom Abgabepflichtigen die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht worden seien, die Entscheidung auf Grund der Aktenlage, insbes. der Auskünfte des (inländischen) Arbeitgebers, zu treffen gewesen sei. Es habe nicht eindeutig festgestellt werden können, ob der Bf. als Grenzgänger iSd DBA (zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl III 2002/182) einzustufen sei, weshalb, da auch ein entsprechender Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 ausgeblieben sei, im Zweifel von einer beschränkten Steuerpflicht des Bf. auszugehen gewesen sei.

Dieser, an den Bf. (als Empfänger) an die aktenkundige (deutsche) Anschrift gerichtete Bescheid wurde entsprechend der vom Finanzamt getroffenen Zustellverfügung „eingeschrieben mit internationalem Rückschein“ am mit der Aufgabenummer RO 24403929 7 AT dem (österreichischen) Postamt PA zur Beförderung an den Bf. im Wege der Post als beauftragter Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetzes (ZustellG) übergeben.

Der versendete Originalbescheid wurde jedoch in weiterer Folge wiederum an das Finanzamt retourniert. Auf dem entsprechenden, im Akt erliegenden Kuvert findet sich dazu neben einem Klebeetikett der Deutschen Post AG (CN 15) mit der Aufschrift „Zurück/Retour“ und dem angekreuzten Feld „Nicht abgeholt“ samt einem (handschriftlich angeführten) Datum „10.07“ und einem Handzeichen, der (ebenfalls handschriftlich angebrachte) Vermerk „ben 30/06“ samt einem Handzeichen.

In diesem Kuvert befand sich der offenbar vom Finanzamt nach Rücklangen der Sendung wieder entnommene, nunmehr im zugehörigen, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Veranlagungsakt aufliegende, dem (geöffneten) Kuvert angeschlossene, für den Bf. bestimmte Bescheid (Original) vom .

Am langte beim Finanzamt ein undatiertes, ansonsten aber ausgefülltes und vom Bf. unterschriebenes Formular L 1i-2011 samt beigelegter Kopie des Einkommensteuerbescheides 2011 des (deutschen) Finanzamtes Traunstein, D-83276 Traunstein, ein. Im Erklärungsfeld „Steuerliche Vertretung“ ist - in Form eines Stempelaufdruckes – der (gegenüber dem Finanzamt im FinanzOnline-Verfahren bekanntgegebene) inländische steuerliche Vertreter des Bf. angeführt.

Das Finanzamt wertete dieses Anbringen als Beschwerde (iSd § 243 BAO) gegen den Bescheid vom und ersuchte den Bf. am , unter sinngemäßem Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustellG, bis zum bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides (am ) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang (der Hinterlegung) nicht habe Kenntnis erlangen können und diesen Umstand gegebenenfalls auch entsprechend nachzuweisen.

Am stellte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter – mittels FinanzOnline – den Antrag, die Frist zur Vorhaltsbeantwortung bis zum zu erstrecken und wurde diesem Antrag am seitens der Abgabenbehörde (antragsgemäß) entsprochen.

Am teilte der steuerliche Vertreter des Bf. – wiederum per FinanzOnline – dem Finanzamt mit, dass er erstmals durch den Vorhalt vom von dem angeblich am (durch Hinterlegung durch die deutsche Post) an seinen Mandanten zugestellten, Bescheid erfahren habe. Im Übrigen hätten weder sein sich ständig auf Außendienst befindlicher Mandant noch dessen ebenfalls berufstätige und daher nicht durchgehend an der Abgabestelle anwesende Gattin eine Verständigung über eine erfolgte Hinterlegung erhalten.

Am erließ das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung (§ § 262 f BAO), mit der die Beschwerde gegen den genannten Bescheid gemäß § 260 BAO zurückgewiesen wurde.

Begründend dazu wurde darauf hingewiesen, dass, indem der Bf. konkrete Behauptungen bzw. Nachweise zur Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 3 ZustellG schuldig geblieben sei, infolge einer gültigen Zustellung des angefochtenen Bescheides vom durch Hinterlegung iSd § 17 ZustellG, davon auszugehen sei, dass die Beschwerde vom nicht fristgerecht iSd § 245 Abs. 1 BAO eingebracht und daher zurückzuweisen gewesen sei.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut Aktenlage am dem Bf. (an seiner aktenkundigen Zustellanschrift in Deutschland) zugestellt.

Nachdem am von der Abgabenbehörde eine Zweitschrift des Bescheides über die Nichtfestsetzung der Abgabenschuld vom per E-Mail dem steuerlichen Vertreter übermittelt worden war (vgl. dazu die E-Mail bzw. ein entsprechender Aktenvermerk vom gleichen Tag), beantragte der Bf. – per FinanzOnline – die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO.

Begründend verwies der Bf. (erneut) darauf, dass er weder den angefochtenen Bescheid vom noch eine Benachrichtigung über dessen Hinterlegung in Deutschland erhalten habe. Der mit einer Steuergutschrift aufgrund seines Anbringens vom rechnende Bf. habe ständig auf ein entsprechendes Finanzamtsschreiben gewartet. Erst bei einer Durchsicht des FinanzOnline-Verfahrens sei festgestellt worden, dass es einen Vorhalt (Anforderung der deutschen Einkommensteuer) gegeben habe. Dieser sei jedoch ebenfalls nicht auffindbar gewesen und daher auch nicht beantwortet worden. Den deutschen Einkommensteuerbescheid vom habe der Bf. am dem Finanzamt übermittelt.

Der Sachverhalt mache deutlich, dass der Bf. keinen Grund gehabt hätte, ein Schreiben des Finanzamtes nicht anzunehmen und müsse daher angenommen werden, dass er von der Hinterlegung des Bescheides vom nichts erfahren habe. Damit sei der Bescheid „erst jetzt zugestellt“ worden und beginne damit auch erst die Rechtsmittelfrist zu laufen, sodass die gegenständliche Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden sei.

Mit diesem form- und fristgerechten Antrag gemäß § 264 BAO gilt die Beschwerde vom , ungeachtet der Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung, wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

2) Rechtliche Erwägungen:

Vorangestellt wird im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 ZustellG, dass die Vollmacht des für den Bf. einschreitenden, mittels einer entsprechenden Erklärung im Verfahren FinanzOnline auf eine (ihm vom Bf.) erteilte Bevollmächtigung verweisenden steuerlichen Vertreters (vgl. § 83 Abs. 1 und 2 BAO) nach dem objektiven, auch in weiteren von diesem für den Bf. eingebrachten Anbringen nicht abgeänderten Erklärungsgehalt der im FinanzOnline-Verfahren erfolgten Eintragung vom nicht auch eine Zustellvollmacht umfasst (vgl. dazu ), sodass die vom Finanzamt im Abgabenverfahren veranlassten bzw. in die Wege geleiteten Zustellungen grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen (siehe unten) entsprechen.

Weiters wird bemerkt, dass das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, der Vorhalt vom sei nicht auffindbar gewesen und daher unbeantwortet geblieben, insofern nicht der dargestellten Aktenlage entspricht, als am ein Antrag auf Verlängerung der für die Beantwortung gesetzten Frist erfolgt ist und der Vorhalt – in weiterer Folge – auch fristgerecht beantwortet wurde.

2.1. Unwirksamkeit der Zustellung an den Bf.:

§§ 97 Abs. 1 lit. a und 98 Abs. 1 BAO zufolge werden abgabenrechtliche schriftliche Bescheide dadurch wirksam, dass sie nach den Vorschriften des ZustellG zugestellt bzw. demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Gemäß Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Rechtshilfevertrag, BGBl 249/1955) werden Zustellungen im Rahmen der Rechtshilfe entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis des ersuchten Finanzamtes nachgewiesen, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Im gegenständlichen Fall ist aber keine Zustellung des Bescheides im Rahmen des Rechtshilfevertrages mittels Zustellungsersuchen an das für den Bf. örtlich zuständige deutsche Finanzamt (Finanzamt Traunstein), sondern – zulässigerweise – durch Postaufgabe veranlasst worden:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990, leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrages, einander Amts- und Rechtshilfe.

Amts- und Rechtshilfe nach Abs. 1 wird nicht geleistet in Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind (Art. 1 Abs. 2 Z 1 des genannten Vertrages).

Die in Art. 10 des Rechtshilfevertrages, BGBl 249/1955, vereinbarte Rechtshilfe bei der Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke geht daher vor, allerdings nur soweit die Zustellung eben im Rechtshilfeverfahren nach diesem Vertrag, d. h. im Rahmen einer Zustellung über ein darum ersuchtes deutsches Finanzamt, erfolgt. Für die Zustellung im Postweg trifft der genannte Rechtshilfevertrag, BGBl 249/1955, keine (eigenen) Regelungen, sodass insoweit daher die Bestimmungen des vierten Abschnittes des Vertrages (Art. 10 bis 13) über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990, zur Anwendung gelangen.

Nach Art. 10 Abs. 1 dieses Vertrages werden Schriftstücke unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geregelten Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden.

Eine Anwendung des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bei einer unmittelbaren Zustellung des Schriftstückes einer österreichischen Abgabenbehörde im Postweg in Deutschland ist in keinem der beiden zitierten Rechtshilfeverträge vereinbart. Es ist auch kein anderer Vertrag mit Deutschland ersichtlich, in dem eine Anwendung des VwZG für diese Fälle vereinbart worden wäre. Das VwZG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 (nur) für das Zustell(ungs)verfahren der (deutschen) Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

Damit kommen aber auch die §§ 177 bis 181 der dZPO, die ihrerseits wiederum auf § 5 Abs. 2 VwZG verweisen, nicht zur Anwendung. Insbesondere ist § 181 dZPO nicht anwendbar, der eine mit der Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustellG vergleichbare Ersatzzustellung durch Niederlegung regelt, wobei allerdings – im Unterschied zu § 17 Abs. 3 ZustellG, der bei Hinterlegungen gemäß Abs. 1 eine Abholfrist von mindestens zwei Wochen vorsieht – ein gemäß § 181 dZPO niedergelegtes Schriftstück drei Monate zur Abholung bereit zu halten ist (§ 181 Abs. 2 dZPO).

Die maßgeblichen Bestimmungen für den vom Finanzamt veranlassten und tatsächlich auch durchgeführten Versuch der Zustellung des Bescheides vom im Wege der deutschen Post finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mit der Zustellung in Deutschland beauftragten Deutschen Post AG Brief National (AGB Brief National).

Nach dem vierten Abschnitt dieser AGB nimmt die Deutsche Post die Ablieferung ("Zustellung") unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in einen für den Empfänger bestimmten und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung (z. B. Postfach) vor. Die Zustellung kann auch durch Aushändigung an den Empfänger erfolgen. Sendungen mit den Zusatzleistungen "Einschreiben", "Rückschein" und "Eigenhändig" werden nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert (Absatz 2). Die Deutsche Post hält Sendungen, deren Ablieferung nach diesen Bestimmungen nicht erfolgt ist, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschließlich Samstage), beginnend mit dem Tag, der auf die versuchte Erstablieferung folgt, zur Abholung durch den Empfänger oder einen Empfangsbevollmächtigten in einer ihren Filialen oder anderen Einrichtungen bereit (Absatz 4). Die Deutsche Post wird unzustellbare Sendungen zum Absender zurückbefördern. Sendungen sind (dann) unzustellbar, wenn bei der Zustellung keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist (Absatz 6).

Aufgrund der am rückgelangten (den angefochtenen Bescheid vom enthaltenden) Kuvert angebrachten Datumsangaben und der sonstigen Vermerke ist davon auszugehen, dass die den genannten Bescheid enthaltende Sendung in der Zeit vom 1. bis zum bei der für den Bf. an der genannten Anschrift zuständigen Einrichtung der deutschen Post zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist galt die Sendung als unzustellbar und wurde am an das österreichische Finanzamt zurückgeschickt. Da der einwöchigen Bereithaltung der Sendung zur Abholung durch das deutsche Zustellpostamt – anders als der Hinterlegung einer Sendung im Inland gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG – keine Zustellwirkung zukommt, führte die Nichtabholung der Sendung zu deren Unzustellbarkeit.

2.2. Keine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG :

Die (versuchte) unmittelbare Zustellung des genannten Bescheides an den Bf. war daher unwirksam (vgl. Punkt 2.1.).

Gemäß § 7 leg. cit. gilt für den Fall, dass im Zustellverfahren Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger  tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt aber stets voraus, dass der Empfänger tatsächlich auch in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes, etwa durch Übermittlung einer Ablichtung oder im Wege einer Akteneinsicht ist dafür nicht ausreichend (vgl. Ritz, BAO5, § 9 ZustellG Tz 25, bzw. § 7 ZustellG Tz 7 mwN).

Im gegenständlichen Fall befindet sich das Original des gegenständlichen Bescheides, samt dem rückgelangten Kuvert, nach wie vor in den aus Anlass der Beschwerde vorgelegten Finanzamts-Akten. Dem laut Aktenlage bisher weder eine (allgemeine) Vollmacht vorlegenden, noch sich auf eine dermaßen erteilte allgemeine, auch eine Zustellvollmacht beinhaltende, sondern lediglich auf eine Vollmacht laut Anmerkung im FinanzOnline-Verfahren berufenden, und daher nicht zustellungsbevollmächtigten inländischen steuerlichen Vertreter des Bf. gelangte lediglich der Inhalt des angefochtenen Bescheides im Wege einer per E-Mail übersandten Kopie bzw. allenfalls im Rahmen des im Verfahren FinanzOnline von ihm durchgeführten elektronischen Akteneinsicht zur Kenntnis. Damit trat aber jedenfalls keine Heilung des Zustellmangels im Sinne der genannten Bestimmung ein, sodass für das gegenständliche Verfahren – nach wie vor – von keiner wirksamen Zustellung des (angefochtenen) Bescheides vom auszugehen ist.

2.3. Zurückweisung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO :

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist – als unzulässig – zurückzuweisen (Ritz, aaO, § 260 Tz 8 mit Hinweis auf und , 93/17/0318; bzw. § 97 Tz 1 mit Hinweis auf ).

2.4. Keine Anwendung des § 260 Abs. 2 BAO :

Gemäß § 260 Abs. 2 BAO darf zwar eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der hier – mangels ordnungsgemäßer Zustellung gar nicht in Lauf gesetzten Beschwerdefrist (vgl. §§ 97, 109 und 245 BAO) eingebracht wurde. Derartige Beschwerden können bereits vor Bekanntgabe (Zustellung) des betreffenden Bescheides eingebracht werden, so z. B. wenn jemand aus einer Schlussbesprechung oder aus dem Prüfungsbericht heraus den Inhalt künftiger Bescheide zu kennen glaubt. Nach Zustellung des vorweg angefochtenen Bescheides ist erforderlichenfalls mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Jedenfalls setzt aber die (inhaltliche) Behandlung einer vorzeitig eingebrachten Beschwerde zur voraus, dass ein entsprechender Bescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist (vgl. Ritz, aaO, § 260 Tz 25 mit Hinweis auf ). Derartiges lässt sich aber im Anlassfall nicht feststellen, sodass – da, wie bereits oben angeführt, bis dato keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist – spruchgemäß im Grunde des § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit einer Zurückweisung der Bescheidbeschwerde vorzugehen war.

3) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig, da die im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung
Zustellvollmacht
Zustellung im Ausland
Zustellung in Deutschland durch Niederlegung
Unwirksamkeit von Zustellungen
Zurückweisung von Bescheidbeschwerden
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101852.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at