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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2015, RV/7501026/2015

Höhe der Strafe bei wiederholt nicht erteilten Lenkerauskünften

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501026/2015-RS1
Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet.
RV/7501026/2015-RS2
Wird Beschwerde nur hinsichtlich der Strafhöhe erhoben ("Strafbeschwerde"), ohne hiefür eine Begründung anzuführen, besteht keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Nachholung der Begründung aufzufordern. Es ist vielmehr vom Verwaltungsgericht nach der Aktenlage zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Strafe schuldangemessen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Ghalia A*****, *****Adresse*****, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-908*****/5/0, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 27,20 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (27,20 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (136,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (13,60 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Angefochtenes Straferkenntnis vom

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Datum , der Beschwerdeführerin (Bf) Ghalia A***** durch Hinterlegung zugestellt am , gegenüber der Bf ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

„Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-6*****X am um 14:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 04, RECHTE WIENZEILE 9 folgende Verwaltungsübertretung begangen:“

„Als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Zulassungsbesitzerin A***** KG (FN-3***** g), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.“

„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:“

„§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung.“

„Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 136,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.“

„Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 13,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).“

„Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 149,60.“

„Die A***** KG, FN-3***** g, mit Sitz in *****Sitz*****, haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau GHALIA A***** verhängte Geldstrafe von EUR 136,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 13,60 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Der Magistrat des Stadt Wien begründete dieses Straferkenntnis wie folgt:

„Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.“

„Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.“

„Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.“

„Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“

„Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

„Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch die Übernahme eines Arbeitnehmers am zugestellt.“

„Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.“

„Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.“

„In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie, soweit Sie sich erinnern können, die Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nicht erhalten hätten.“

„In Folge wurden Ihnen mit Schreiben vom der Sachverhalt sowie die genauen Zustelldaten der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.“

„Da Sie von der Möglichkeit einer Stellungnahme sowie der Vorlage geeigneter Beweismittel keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie im Schreiben vom bereits angekündigt, ohne weitere Anhörung fortgeführt.“

„Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Lenkeranfrage nach einem Zustellversuch vom , von einem Arbeitnehmer an der Abgabestelle übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt wurde.“

„Nachdem laut Aktenlage die verlangten Auskunft nicht erteilt wurde, haben Sie somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.“

„Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für  Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.“

„Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.“

„Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.“

„Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.“

„Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.“

„Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.“

„Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, "selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.“

„Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.“

„Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend waren mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen zu werten.“

„Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.“

„Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.“

Beschwerde

Die hiergegen mit E-Mail vom erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe:

„Sehr geehrte Fr H***** !“

„Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen die Straferkenntnis MA 67-PA-908*****/5/0.“

„Ersuche um die Herabsetzung des Gesamtbetrages von € 149,60.“

„Verbleibe mit der Hoffnung auf eine positive Antwort und dankend im voraus.“

„Mit freundlichen Grüßen“

„A***** Ghalia“

„Von meinem iPhone gesendet“

Vorlage

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde unter Aktenanschluss dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Vorstrafen

Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass 14 einschlägige Vorstrafen aktenkundig sind:

„Nr.  PrZahl        Kennz.      TatDatum    Delikt          Strafe   Rechtskraft“

„1. 901*****/4/6 W-6*****X 2013-12-28 070C *****120,00 2014-10-29“

„2. 913*****/4/9 W-6*****X 2014-05-21 070C *****160, 00 2014-06-25“

„3. 907*****/4/0 W-6*****I 2014-02-18 070C *****141,00 2014-04-02“

„4. 906*****/4/1 W-6*****I 2014-01-30 070C *****101,00 2014-03-13“

„5. 9014****/4/6 W-6*****I 2013-12-28 070C ******93,00 2014-02-06“

„6. 900*****/4/2 W-6*****I 2013-12-06 070C ******93,00 2014-01-31“

„7. 900*****/4/0 W-6*****I 2013-12-17 070C ******93,00 2014-01-31“

„8. 923*****/3/2 W-6*****I 2013-12-03 070C ******93,00 2014-01-31“

„9. 922*****/3/0 W-6*****I 2013-11-08 070C ******93,00 2014-01-14“

„10. 912*****/3/9 W-6*****X 2013-05-03 070C ******78,00 2013-07-02“

„11. 910*****/3/6 W-6*****I 2013-04-10 070C ******78,00 2013-06-04“

„12. 913*****/2/9 W-6*****I 2012-05-25 070C ******75,00 2012-07-21“

„13. 922*****/1/8 W-6*****I 2011-11-18 070C ******45,00 2012-01-04“

„14. 902*****/1/3 W-6*****I 2011-01-27 070C ******35,00 2011-03-02“

Vorentscheidung

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis , in der FINDOK gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BFGG mangels besonderer rechtlicher Bedeutung nicht veröffentlicht, einer Beschwerde der Bf vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-901*****/4/6, ebenfalls betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, teilweise Folge gegeben und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 360 Euro auf 120 Euro herabgesetzt, wobei zur Strafbemessung ausgeführt wurde:

„Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.“

„Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über die Bf. bereits einige einschlägige Vorstrafen verhängt wurden.“

„Mildernd war zu berücksichtigen, dass die Auskunft zwar verspätet aber doch erteilt wurde.“

„Zu berücksichtigen waren aber auch die durch den Tod des Vaters eingetretenen persönlichen Umstände sowie das geringe Einkommen und die Sorgepflichten für drei Kinder. Es erscheint bei Würdigung dieser Umstände eine Strafe von 120 Euro als angemessen, um die Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.“

Festgestellt wurde in diesem Verfahren ein nicht näher dargestelltes geringes Einkommen und Sorgepflichten für drei Kinder.

Nichterteilung der Lenkerauskunft

Nach der Aktenlage wurde die erbetene Lenkerauskunft nicht, also auch nicht verspätet, erteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach der Aktenlage steht fest, dass die A***** KG vom Magistrat der Stadt Wien am , zugestellt am durch Ausfolgung an den Arbeitnehmer I***** am Sitz der A***** KG, als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, aufgefordert wurde,

"der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6*****X am um 14:57 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 4, Rechte Wienzeile 9 gestanden ist.

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung' sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Dieser Aufforderung kam die A***** KG nicht nach.

Laut Firmenbuch ist Ghalia A***** Komplementärin der A***** KG.

Die belangte Behörde erhob 14 einschlägige Vorstrafen zwischen 35 Euro und 160 Euro betreffend die Bf Ghalia A***** in den Jahren 2011 bis 2014 (alle wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft, Deliktscode 70 C).

Die Bf hat ein geringes Einkommen und Sorgepflichten für drei Kinder.

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt nur im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 48 VwGVG Anm. 4).

Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 9 VwGVG lautet:

„Inhalt der Beschwerde“

„§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:“

„1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,“

„2. die Bezeichnung der belangten Behörde,“

„3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,“

„4. das Begehren und“

„5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

„(2) Belangte Behörde ist“

„1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,“

„2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,“

„3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,“

„4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und“

„5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.“

„(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.“

„(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.“

„(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben.

Mit § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge) wurde die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beschwerdevorbringen

Die Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass die verhängte Strafe zu hoch sei. Eine Begründung hierfür wird nicht gegeben.

Prüfungsumfang

§ 27 VwGVG lautet:

Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, daher grundsätzlich (vgl. ) den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Wenn in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausschließlich um Herabsetzung der Strafhöhe ersucht wird ("Strafbeschwerde"), ist nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht und ist die Schuldfrage vom Verwaltungsgericht - anders als bei einer "Schuldbeschwerde" - nicht mehr zu prüfen (vgl. etwa LVwG Tirol, , LVwG-2014/25/2726-1, ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2726.1).

Die Beschwerde strebt lediglich eine Verminderung der verhängten Strafe an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren nur zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Strafe schuldangemessen ist (vgl. ).

Eine offenkundige Rechtswidrigkeit (vgl. oder ; oder ) in Bezug auf die Schuldfrage ist nicht ersichtlich.

Keine Mängelbehebung erforderlich

Der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde vom fehlt an gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigem Beschwerdeinhalt

a) die Bezeichnung der belangten Behörde,

b) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

und

c) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ).

Erkennbar ist, dass belangte Behörde offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist und dass die am eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , zugestellt am , offenkundig rechtzeitig ist. Diesbezüglich ist daher im gegenständlichen Verfahren ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich.

Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt.

Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. ).

Wird Beschwerde nur hinsichtlich der Strafhöhe erhoben ("Strafbeschwerde"), ohne hiefür eine Begründung anzuführen, besteht keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Nachholung der Begründung aufzufordern (siehe zu vergleichbaren Bestimmungen , zu § 49 Abs. 2 VStG i.d.F. BGBl. Nr. 101/1977; i.d.S. auch UVS Oberösterreich, , VwSen-280068/2/Ga/La zu § 19 VStG oder ; , zu § 294 StPO).

Es ist vielmehr vom Verwaltungsgericht nach der Aktenlage zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Strafe schuldangemessen ist.

Strafe

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.

Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Anders als in dem mit Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren wurde die Lenkerauskunft nicht, auch nicht verspätet, erteilt.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über die Bf bereits eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen verhängt wurde und die bisherige Bestrafung offenbar nicht geeignet war, sie von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Aus dem Erkenntnis , ergibt sich, dass die Bf über ein "geringes" Einkommen verfügt und für drei Kinder sorgepflichtig ist.

Die Verhängung einer Geldstrafe von 136 Euro ist im vorliegenden Fall auch bei geringem Einkommen und Sorgepflichten für drei Kinder nicht überhöht, zumal die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ) und im gegenständlichen Fall niedrigere Geldstrafen keine Wirkung entfalteten (vgl. ).

Gemäß § 19 Abs. 1  VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ein Herabsetzung der Strafe kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht.Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochten Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und die Bf nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.

Abweisung der Beschwerde

Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit im gemäß § 27 VwGVG maßgebenden Prüfungsumfang nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG); die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Die Kosten waren daher mit 27,20 Euro (20% von 136,00 Euro) zu bestimmen.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (27,20 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (136,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (13,60 Euro) - Gesamtsumme daher 176,80 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-908*****/5/0).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 9 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501026.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at