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Werbungskosten eines Personalvertreters und Gewerkschaftsfunktionärs
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Mangels Einkunftsquelle kann im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Personalvertreter kein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Ein solcher kommt nur hinsichtlich der Tätigkeit als Gewerkschaftsfunktionär, aus der sonstige Einkünfte bezogen werden, in Betracht.