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ASoK 11, November 2020, Seite 437

Werbungskosten eines Personalvertreters und Gewerkschaftsfunktionärs

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Mangels Einkunftsquelle kann im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Personalvertreter kein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Ein solcher kommt nur hinsichtlich der Tätigkeit als Gewerkschaftsfunktionär, aus der sonstige Einkünfte bezogen werden, in Betracht.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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