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Krankenversicherungsschutz auch bei Entsendungen in Risikogebiete
Dienstgeber-Newsletter Nr 6/September 2020 der ÖGK, online abrufbar unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.861479&portal=oegkdgportal.
Im angeführten Newsletter stellt die ÖGK im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise klar, dass der Krankenversicherungsschutz auch dann aufrechtbleibt, wenn ein Dienstnehmer vom Dienstgeber in ein Gebiet mit Reisewarnung entsandt wird.
Eine über die Verwirkung des Geldleistungsanspruchs gemäß § 88 ASVG bzw die Versagung des Krankengeldanspruchs gemäß § 142 ASVG hinausgehende Einschränkung des Finalitätsprinzips (Irrelevanz der Ursache für den Versicherungsfall) kommt nicht in Betracht.
Im Falle einer solchen Entsendung wird aber zu prüfen sein, ob im Einsatzstaat hinsichtlich einer ambulanten bzw stationären Krankenbehandlung eine SachleistungsS. 436 aushilfe gewährt wird. Trifft dies nicht zu, muss der Arbeitgeber gemäß § 130 ASVG die Krankenbehandlungskosten tragen und hat seinerseits einen eingeschränkten Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherungsträger.