Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 2F Viertagewoche
Literatur
Wiesinger, Rechtsfragen zur Viertagewoche in der Bauwirtschaft. Eine Analyse zu § 2F Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe, bauaktuell 2020, 43.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Grundlagen | |
II. | Viertagewoche als 39-Stunden-Woche | |
III. | Viertagewoche als 40-Stunden-Woche |
I. Gesetzliche Grundlagen
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Die Verteilung der Arbeitszeit auf nur vier Tage pro Woche ist im Allgemeinen durch BV zulässig (§ 4 Abs 8 AZG), doch bestimmt § 4 Abs 9 AZG, dass dies für Betriebe, die dem Sachbereich Winterfeiertagsvergütung des BUAG unterliegen, nicht gilt. Das führt also im Ergebnis dazu, dass Arbeitgeber, die den KollV Bauindustrie/Baugewerbe anwenden, nicht kraft Gesetzes die Viertagewoche durch BV einführen könnten.
Als Zulassungsnorm für § 2F kommt allerdings die allgemeine Regel des § 4 Abs 1 AZG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann eine tägliche Normalarbeitszeit im KollV bis zu 10 Stunden zugelassen werden. Es gibt auch keine Gründe, warum die KollV-Parteien dies nicht regeln können sollten (§ 4 Abs 9 AZG schließt eine kollv-liche Regelung ja nicht aus, er bestimmt nur, dass sich die BV nicht direkt auf das Gesetz stützen kann).
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Muster für eine Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Zwischen der Firmenleitung ...