Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 24d Anrechnung von Konzernvordienstzeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. Konzernverbund
1
Der KollV verweist für die Konzerndefinition auf § 15 AktG (§ 115 GmbHG ist – bis auf die Überschrift – wortident).
§ 15 AktG
(1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.
II. Regelung im Kollektivvertrag
2
Der KollV bestimmt für vier Fälle, dass Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zusammenzurechnen sind, wenn sie bei einem konzernverbundenen Unternehmen erbracht wurden. Neben den vier in § 24d KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie genannten gesetzlichen Ansprüchen sind Vordienstzeiten bei konzernverbundenen Unternehmen auch für die Biennalsprünge beachtlich, was aber nur dann gilt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis auch dem KollV Angestellte Ba...