zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

7. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4358-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 23 Arbeitsverhinderung

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Krankheit
14
II.
Sonstige Dienstverhinderungsgründe
5, 6

I. Krankheit

1

Der Anspruch des Angestellten auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand ist in § 8 AngG geregelt und ist insofern zwingendes Recht (§ 40 AngG), als Abweichungen zu Lasten des Angestellten nicht zulässig sind. Dies gilt auch für Abweichungen durch den KollV.

2

„Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt“ (§ 8 Abs 8 AngG).

3

Ist ein Angestellter mit der Meldung säumig, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen die Säumnis nach sich zieht. In der Praxis wird meistens nach Entlassung oder Entfall des Entgelts gefragt. Die Entlassung ist jedenfalls unzulässig, wenn der Angestellte tatsächlich krank war. Das bloße Unterlassen der Krankmeldung erfüllt keinen Entlassungstatbestand.

Anders ist dies bei der Frage...

Daten werden geladen...