Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 16 DIENSTREISEN
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abgabenrechtliche Grundlagen | |
II. | Überblick über das Dienstreiserecht | |
III. | Dienstreisebegriff | |
IV. | Fälligkeit und Verfall |
I. Abgabenrechtliche Grundlagen
1
Siehe dazu bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe § 9 Rz 1–18.
II. Überblick über das Dienstreiserecht
2
Der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie sieht folgende Elemente an Dienstreiseentschädigungen vor:
Taggeld für den erhöhten Verpflegungsaufwand (§ 17);
Ersatz der Kosten für eine auswärtige Nächtigung (§ 18);
Kostenersatz für Fahrten
–zwischen Wohnort und Baustelle (§ 19);
–für Dienstreisen, die nicht auf eine Baustelle führen (§ 20);
Bezahlung von Reisezeiten (§ 21).
3
Vor allem beim Anspruch auf Taggeld wird bei den Anspruchsvoraussetzungen unterschieden, ob das Ziel der Dienstreise eine Baustelle ist oder nicht. Hat eine Dienstreise mehrere Ziele, so sind die Bestimmungen über die Dienstreisen auf Baustellen anzuwenden, wenn im Verlauf der betreffenden Dienstreise zumindest eine Baustelle das Ziel der Dienstreise ist. Zu einer Kumulation von Ansprüchen kommt es allerdings nicht. Der Höchstsatz des Taggeldes (im Inland) liegt jedenfalls bei 32 Euro (siehe zum Anspruch auf Taggeld bei § 17).
Der Begriff der Baustelle ist weit auszulegen und es zählen auch alle Nebentätigkeiten – wie Vorarbeiten, Planung oder örtliche Bauaufsicht – zur Tätigkeit auf einer Baustelle (so im Übrigen auch