Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 14 Arbeit unter besonderen Erschwernissen
ANHANG (Auszug, Stand )
5. Erschwerniszulagen
Zu § 14:
Im Abs. 2 beträgt die Zulage je Arbeitsstunde bei einer Beschäftigung
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a) | unter Tag (in Stollen, Tunnels und in oben geschlossenen Kanälen) | 2,20 |
b) | in Höhen von 800 bis 1200 m | 1,66 |
in Höhen von mehr als 1200–1600 m | 2,20 | |
in Höhen von mehr als 1600–2000 m | 2,67 | |
sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt | 1,36 | |
in Höhen von mehr als 2000 m | 3,87 | |
sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt | 1,96 | |
c) | bis zu 0,5 kg pro cm2 Überdruck | 4,45 |
bis zu 1,0 kg pro cm2 Überdruck | 6,68 | |
bis zu 1,5 kg pro cm2 Überdruck | 8,90 | |
bis zu 2,0 kg pro cm2 Überdruck | 12,23 | |
bis zu 2,5 kg pro cm2 Überdruck | 21,16 | |
bis zu 3,0 kg pro cm2 Überdruck | 28,93 |
Übersicht der Kommentierung
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I. Erschwernisse
A. Arbeitsrechtlich
1
Der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie kennt drei Arten von Arbeiten, bei deren Erbringung Angestellte eine Erschwerniszulage erhalten: Arbeiten unter Tag, Arbeiten in bestimmten Höhen („ortsgebundene Höhenzulage“) und Arbeiten unter Druckluft.
2
Die Höhenzulage vermutet unwiderleglich ein...