Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 9 Begriffsbestimmungen
Literatur
Wiesinger, Einstufung von Bauangestellten, PV-Info 2016/7, 12–15.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematische Stellung des § 9 | ||
II. | Ausbildung | ||
III. | Vordienstzeiten | ||
IV. | Einzelfälle | ||
A. | Gehilfen (A2) – Fachkräfte (A3) | ||
B. | Fakturanten (A2) – Sekretäre (A3) | ||
C. | Bautechniker (A3) – Bauleiter (A4) | ||
D. | Bauleiter (A4 – A5) | ||
E. | Prokuristen | ||
F. | Meister und Poliere | ||
G. | Gewerberechtliche Geschäftsführer | ||
V. | Verfallsbestimmung – Nichteinstufung als Bauleiter |
I. Systematische Stellung des § 9
1
In § 9 finden sich die Abgrenzung der einzelnen Beschäftigungsgruppen, also die konkrete Beschreibung der Gruppen A1 bis A5 und M1/P1 bis OM/HP. Die Frage nach der Feststellung des Gruppenalters ist hingegen mit Hilfe der §§ 10 und 11 zu klären. Allgemeine Bestimmungen für alle Beschäftigungsgruppen finden sich in § 8.
II. Ausbildung
2
Unter „Mittelschulreifeprüfung“ ist die Matura zu verstehen.
III. Vordienstzeiten
3
Mit Ausnahme der Gruppe A1 ist für die Einreihung in eine bestimmte Gruppe entweder eine bestimmte Vorbildung, eine bestimmte Berufspraxis oder eine Kombination aus beidem erforderlich. Die Vordienstzeiten können nicht in allen Fällen bei irgendeinem Arbeitgeber erbracht werde...