Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 8 ENTLOHNUNG
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematischer Aufbau der Bestimmungen zur Entlohnung | ||
A. | Gesetzliche Bestimmungen | ||
B. | Kollektivvertragliche Bestimmungen | ||
II. | Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe | ||
A. | Beschäftigungsgruppen | ||
B. | Allgemeine Voraussetzungen für die Eingruppierung | ||
C. | Berufsbezeichnungen | ||
D. | Mischverwendung |
I. Systematischer Aufbau der Bestimmungen zur Entlohnung
A. Gesetzliche Bestimmungen
1
Das AngG enthält wenige Bestimmungen zum Entgelt, sodass im Wesentlichen die kollv-lichen Bestimmungen einschlägig sind. Zum Teil finden sich auch in anderen Gesetzen entsprechende Regelungen; die Wichtigsten sind folgende:
Gewinnbeteiligung (§ 14 AngG);
Fälligkeit (§ 15 AngG);
Remunerationen (§ 16 AngG), siehe dazu auch bei § 12;
Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§ 8 AngG);
Entgeltfortzahlung im Urlaub (UrlG);
Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 9 ARG), siehe dazu bei § 7.
B. Kollektivvertragliche Bestimmungen
2
Die Bestimmungen über die Höhe des individuell geschuldeten Mindestgehalts finden sich im KollV, und zwar in den §§ 8–11; die Ermittlung erfolgt nach folgendem Aufbau:
Die Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist in den §§ 8 und 9 geregelt, wobei § 8 die allgemeinen Bestimmungen enthält und ...