Kollektivverträge der Bauwirtschaft
7. Aufl. 2023
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§ 5 Einstellungsbeschränkung
Übersicht der Kommentierung
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I. Einstellungsgebote
1
Nach hM sind Vorschriften über den Abschluss von Arbeitsverträgen in KollVen unwirksam. Daher sind die Einstellungsgebote der ersten beiden Ziffern unwirksam.
II. Lehrlinge
2
Zu den Lehrlingen siehe bei § 2; bei der Ausdehnung des Geltungsbereichs wurde hier offensichtlich auf eine Nennung der Lehrberufe Informationstechnologie–Informatik und Informationstechnologie–Technik vergessen, was aber nichts an der Anwendbarkeit des KollV auch für diese Lehrberufe ändert.
III. Arbeitsgemeinschaften
3
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 16.