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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

7. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4358-8

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Dokumentvorschau
Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 11 Verschiedenes

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
12
II.
Mitnahme von Baustoffen und von Abfällen
III.
Rechte der Gewerkschaft
3, 4
IV.
Betriebsversammlung
57
V.
Werkzeug
VI.
Rundung
VII.
Weiterbildung für Berufskraftfahrer
811
VIII.
Karenzzeiten
A.
Gesetzliche Regelung
B.
Kollektivvertragliche Regelung
13, 14

I. Bauarbeiterschutzverordnung

1

Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) geht den Bestimmungen des KollV voran und ist auch wesentlich ausführlicher. Von den in § 11 KollV genannten Bestimmungen regelt die BauV folgende Bereiche:

1a

Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer ist aus dem KollV nicht abzuleiten, weil der Text ausdrücklich von einer Empfehlung spricht (einzuhalten sind aber die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 BauV).

2

Der zum Alkoholgenuss einschlägige § 156 Abs 5 BauV lautet: „Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche G...

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