Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Verlängerung der Corona-Sonderregelungen für Personen in Altersteilzeit und arbeitslose selbständig Erwerbstätige
Mit dem Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, sollen die bestehenden Sonderregelungen für selbständig Erwerbstätige und für Personen in Altersteilzeit verlängert werden (IA 957/A 27. GP). So sollen Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, keine Nachteile durch Unterbrechungen ihres Arbeitsverhältnisses oder oder durch Stundenreduktionen aufgrund von Corona erleiden. Die Nachsichtsfrist soll daher bis ausgedehnt werden (§ 82 Abs 5 AlVG). Auch selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend eingestellt haben, jedoch nach wie vor als Selbständige pensionsversichert sind, sollen weiter Arbeitslosengeld beziehen können. Diese Regelung soll bis Ende Dezember 2020 gelten (§ 12 Abs 2a AlVG).