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ASoK 11, November 2020, Seite 432

II. Budgetbegleitgesetz 2021

Gerda Ercher-Lederer

Mit der Regierungsvorlage betreffend das Budgetbegleitgesetz 2021 (RV 408 BlgNR 27. GP) sollen folgende arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gesetzt werden:

1. Änderungen beim Corona-Kurzarbeitsmodell

Während der Corona-Kurzarbeit soll sich der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags nach dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung richten (§ 2a Abs 7 AMPFG). Damit soll der Arbeitnehmer ab 2021 niedrigere, an seinen tatsächlichen Verdienst angepasste Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu leisten haben. Die Differenz zur Beitragsgrundlage vor Antritt der Corona-Kurzarbeit soll vom Arbeitgeber zu tragen sein, wobei ihm dies im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt werden soll.

Auch die zuletzt in Aussicht gestellte Härtefallregelung findet sich in der Regierungsvorlage: Demnach sollen bereits gewährte Kurzarbeitsbeihilfen nicht zurückgezahlt S. 433 werden müssen, wenn das Kriterium eines voll entlohnten Monats vor Beginn der Corona-Kurzarbeit in der ersten Corona-Kurzarbeitsphase nicht erfüllt wurde (§ 37b Abs 8 AMSG).

Des Weiteren soll die Verlängerung des Corona-Kurzarbeitsmodells bis Ende März 2021 erfolgen. Gemäß den finanziellen Erläut...

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