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ISR 8, August 2017, Seite 288

DBA und deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. § 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG

Martin Weiss

ISR.2017.08.R.05

EStG § 50d Abs. 8, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2

1. Wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden.

2. Beruht die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, die im anderen Staat zur Steuerpflicht führt.

FG Hamburg Gerichtsbescheid - 6 K 195/16

Das Problem: Die Rückfallklauseln des § 50d EStG (zur schwierigen „Nomenklatur“ in diesem Bereich Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz. 172 ff., Dezember 2016) bleiben in Bewegung. Nachdem es um die in den letzten Jahren viel diskutierte Klausel des § 50d Abs. 10 EStG vergleichsweise ruhig geworden ist, haben die jüngsten gesetzgeberischen Maßnahmen an § 50d Abs. 9 EStG erneut für Diskussionsstoff gesorgt: Zur Beseitigung missliebiger Folgen ihrer Formulierung, insbesondere des Wortes „wenn“ in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG (dazu zuletzt BFH v. – I R 49/14, BStBl. II 2017, 107, Tz. 29), ist die Vorschrift im jüngsten „BEPS-Umsetzungsgesetz I“ (BGBl. I 2016, 3000) geändert worden (ausführlic...

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