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Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges
ISR.2017.05.R.05
AEUV Art. 54, Art. 107 Abs. 1, Art. 267 Buchst. a; AO § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, § 59, § 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 63; AO i.d.F. der Bekanntmachung vom § 62; EGAO Art. 97 § 1f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; KStG § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2
1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S.d. Art. 54 AEUV begründen.
2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung – werden die Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet –, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurteil des BFH v. – I R 94/02, BFHE 216, 269 = BStBl. II 2010, 331 = FR 2007, 387).
BFH Urt. - I R 54/14
S. 161
Das Problem: Der Streitfall betrifft mehrere Problemberei...