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ISR 4, April 2017, Seite 115

Neuer § 50i Abs. 2 EStG und Aufhebung des Billigkeitserlasses vom 21.12.2015

Bernhard Liekenbrock

Der Gesetzgeber hat § 50i EStG mit dem sog. Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz entschärft und beseitigt mit der Eindämmung der Zwangsrealisationstatbestände des Abs. 2 gravierende Kollateralschäden insbesondere für inländische Familien-Personenunternehmen. Das klargestellt, dass der entschärfte neue Abs. 2 mit Rückwirkung seit seiner Schaffung im Jahr 2014 anzuwenden ist.The German legislator reformed Sec. 50i of the German Income Tax Act (GITA) via the so called Anti-BEPS-Act. In particular German family-owned partnerships would be widely exempted from the heavy taxation impacts of Subsection 2 of Sec. 50i that were applicable in the case of restructurings, inheritances and donations relating to the partnership. The German Ministry of Finance issued a decree and confirmed that the new Sec. 50i Subsec. 2 GITA is applicable retroactively.

I. Entschärfter Zwangsrealisationstatbestand

Der Gesetzgeber hat § 50i EStG mit dem sog. Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I endlich entschärft. Im Vordergrund der Gesetzesreparatur steht die vorbehaltlose und rückwirkende Beseitigung der Zwangsrealisationstatbestände des alten § 50i Abs. 2 EStG i.d.F. des KroatienAnpG. Im neuen § 50i Abs. 2 EStG wird nur noch die Einbringung i...

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