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Die steuerliche Behandlung von Drittstaatsverschmelzungen nach der Änderung des UmwStE sowie im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
Im UmwStE befand sich bis vor Kurzem eine Regelung, die steuerneutrale Verschmelzungen in Drittstaaten erheblich erschwert hat. Danach war erforderlich, dass der übertragende Rechtsträger in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. War dies nicht der Fall, konnte die Verschmelzung nicht steuerneutral erfolgen. Mit – DOK 2016/1019067, BStBl. I 2016, 1252, wurde der UmwStE derart geändert, dass es nicht länger auf die beschränkte Steuerpflicht ankommt. Dadurch werden Drittstaatenverschmelzungen in der Praxis erheblich erleichtert.The UmwStE contained until recently a provision which made tax-neutral mergers in third countries considerably more difficult. According to that provision it was necessary that the transferring entity was subject to a limited tax liability in Germany. If that was not the case, the merger could not be performed tax-neutral. With the BMF letter of 10/11/2016 (IV C 2 - S 2761/0-01 – DOK 2016/1019067, BStBl. I 2016, 1252), the UmwStE has been amended in such a way that the precondition of a limited tax liability in Germany no longer applies. This makes it much easier for third country mergers in practice.