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ISR 2, Februar 2017, Seite 50

Keine Verpflichtung der Kommission, eine Gruppe von Unternehmen mit eigenen Merkmalen zu bestimmen, um den selektiven Charakter einer Steuervergünstigung nachzuweisen; maßgebend ist allein der Umstand, dass durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen gegenüber vergleichbaren Unternehmen in eine vorteilhaftere Lage versetzt werden

David Eisendle

ISR.2017.02.R.03

AEUV Art. 107 Abs. 1

S. 51

1. Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom , Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom , Banco San- tander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014: 938), werden aufgehoben.

2. Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

4. Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

P und Rs. C-21/15 P - Kommission/World Duty Free Group und Kommission/Banco Santander und Santusa

Das Problem: Das Recht Spaniens ermöglichte gebietsansässigen Unternehmen, im Falle des Erwerbs einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen i.H.v. mindestens 5 % einen sich daraus ergebenden Geschäfts- oder Firmenwert unter bestimmten weiteren Umständen von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen. Der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz in Spanien berechtigte hingegen zu keinem derartigen Abzug. Die Europäische Kommission erkannte darin eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe und ordnete ihre Rückforderung an (Entschei...ABl. Nr. L 7 2011, 48ABl. Nr. L 135 2011, 1

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