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ATAD II – Ausweitung der Abwehrmaßnahmen gegen steuerlich hybride Gestaltungen auf Drittlandsfälle
Mit der ATAD II weitet die EU ihre BEPS-Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen auf Konstellationen aus, die Drittstaaten umfassen. Die darin enthaltenen Maßnahmenbündel zur Bekämpfung steuerlich hybrider Gestaltungen sind dreigeteilt und sollen durch die Mitgliedstaaten in wesentlichen Teilen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie werden dazu führen, dass die Steuerpflichtigen viele S. 326bestehende oder geplante Strukturen hinterfragen müssen. Dies gilt insbesondere aufgrund der in der ATAD enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe. Die Mitgliedstaaten sollten an dieser Stelle koordiniert nachbessern und gleichzeitig von den bestehenden Umsetzungsfreiheiten der Richtlinie Gebrauch machen.The ATAD II extends the BEPS-Actions of the EU with regard to hybrid mismatches to third countries. The measures included in the directive are divided into three parts and shall be introduced into national law by the member states until 31 December 2019. The provisions of the directive will force the taxpayers to review many existing or planned structures, especially due to the vague legal terms included in the ATAD. The member states should repair the relev...