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Unionsrechtswidrigkeit des § 20 Abs. 3 UmwStG 1995; keine grundsätzliche Bedeutung von Fragen zu ausgelaufenem Recht
ISR.2016.02.R.10
UmwStG 1995 §§ 20 Abs. 3, 20 Abs. 4; UmwStG 2006 § 20; AUEV Art. 49, 63; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
1. Nach dem – DMC Beteiligungsgesellschaft mbH liegt ein Ausschluss des Besteuerungsrechts i.S.v. § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 vor, wenn Deutschland seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich der betreffenden stillen Reserven bei deren tatsächlicher Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann. Anderenfalls verstößt die in § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 angeordnete Entstrickungsbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
2. Ist die Entstrickung, wie sie in § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 angeordnet worden ist, unionsrechtswidrig, dann bleibt diese Regelungsanordnung infolge des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unanwendbar. Ist eine Norm aber unanwendbar, dann kann sie auch keine (formelle oder hier materielle) Bindungswirkung auslösen.
3. Fragen zur Entstrickung nach § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 betreffen angesichts des Systemwechsels bei Einbringungen mit dem UmwStG 2006 ausgelaufenes Recht und haben bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).
(nicht amtliche Leitsätze)
BFH Beschl. - I B 66/15
Das Problem: Die Entscheidung des BFH betr...