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Besteuerung von Arbeitslohn, den die OSZE-Mission einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Klägerin für ihre Tätigkeit im Kosovo gezahlt hat
ISR.2016.02.R.06
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; DBA-Jugoslawien Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a
1. Hat sich eine in Deutschland ansässige Person nicht länger als 183 Tage im betreffenden Jahr in der Republik Kosovo aufgehalten, steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die OSZE-Mission im Kosovo der Bundesrepublik Deutschland zu. Insbesondere lässt sich das Besteuerungsrecht der Republik Kosovo nicht daraus herleiten, dass die OECD-Mission dort eine „feste Einrichtung“ unterhalten hätte.
S. 53
2. Die Frage, ob das DBA-Jugoslawien ungeachtet der von Deutschland anerkannten Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo im Jahr 2008 auch im Streitjahr 2009 anwendbar ist, konnte im Streitfall offenbleiben.
3. Die OSZE ist (durch ihre Institutionen) als Person i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Jugoslawien zu sehen.
(nicht amtliche Leitsätze)
BFH Urt. - I R 73/13
Das Problem: Art. 16 Abs. 2 des DBA-Jugoslawien, der dem Art. 15 Abs. 2 a.F. OECD-MA entspricht, zählt die Voraussetzungen auf, bei deren kumulativem Vorliegen das in Abs. 1 angeordnete Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats zugunsten des Ansässigkeitsstaats entfällt. Das ist...