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ISR 10, Oktober 2016, Seite 352

Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

Carsten Pohl

ISR.2016.10.R.01

EStG 1997 i.d.F. des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom § 34c Abs. 1 und 3; AO (i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008) § 42

1. Ein Abzug ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus.

2. Werden dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, gem. § 42 AO a.F. zugerechnet, dann kann er eine von dieser Gesellschaft auf die Weiterausschüttung an eine weitere zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. abziehen.

BFH Urt. - I R 73/14

Das Problem: Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine Anrechnung bzw. ein Abzug ausländischer Steuern gem. § 34c EStG bei einem in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen möglich ist. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1999 als Geschäftsführer und Gesellschafter der A-GmbH tätig. Daraus erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen (...

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