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Kein Anspruch auf Meistbegünstigung bei der Anrechnung von Quellensteuern aus einem anderen Mitgliedstaat, wenn ein DBA mit einem Drittstaat günstigere Anrechnungsregeln enthält
ISR.2016.09.R.02
AEUV Art. 63, 65; EUV Art. 4
Die Art. 63 und 65 AEUV i.V.m. Art. 4 EUV sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die einem gebietsansässigen Anteilseigner gewährte Vergünstigung, die aus einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat resultiert und in der bedingungslosen Anrechnung der von dem Drittstaat erhobenen Quellensteuer auf die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Anteilseigners geschuldete Steuer besteht, nicht auf einen gebietsansässigen Anteilseigner erstreckt, der Dividenden aus einem Mitgliedstaat erhält, mit dem der Mitgliedstaat des Wohnsitzes ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, das eine solche Anrechnung von weiteren Voraussetzungen des nationalen Rechts abhängig macht.
- Riskin und Timmermans
Das Problem: Der EuGH hatte sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren aus Belgien mit der Frage zu befassen, ob die Kapitalverkehrsfreiheit gebietet, dass Vergünstigungen aus einem DBA mit einem Drittstaat im Wege der Meistbegünstigung auch im Verhältnis zu einem anderen EU-Mitgli...