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ISR 9, September 2016, Seite 328

Beihilferecht: Deutsche Steuernormen im Fokus des europäischen Beihilferechts

Andreas Demleitner

Privilegierende Steuernormen rücken vermehrt in den Fokus des unionsrechtlichen Beihilfeverbots i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV. Dies ist insofern problematisch, als den meisten Bestimmungen eine Unionsrechtswidrigkeit auf den ersten Blick nicht unmittelbar anhaftet und sich Steuerpflichtige regelmäßig auf die Inanspruchnahme der begünstigenden Vorschrift einstellen. Damit ist die Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen deutlich reduziert. Zuletzt hat nicht nur der BFH in seinen Beschlüssen vom zur Beitrittsaufforderung an das BMF (BFH v. – II R 62/14; v. – II R 63/14, BB 2016, 295; v. – II R 50/13, BFH/NV 2016, 236; v. – II R 36/14, BFH/NV 2016, 239) angedeutet, dass der streitgegenständliche § 6a GrEStG an Art. 107 Abs. 1 AEUV zu messen sei, sondern das EuG hat auch in seinen Urteilen v. (EuG v. – Rs. T 620/11 – GFKL Financial Services AG, ECLI:EU:T:2016:59; v. – Rs. T 287/11 – Heitkamp BauHolding GmbH, ECLI:EU:T:2016:60) die Unionsrechtswidrigkeit des § 8c Abs. 1a KStG festgestellt. Im Anschluss daran hat die Europäische Kommission am in einem umfassenden Schreiben ebenfalls ihre grundsätzliche Auffassung zum Beihilfeverbot veröffentlicht (abrufba...

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