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Beschwer durch zu niedrige Steuerfestsetzung; Nachweiserfordernisse bei der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer; Dividenden aus Drittstaaten; Einkünfteermittlung bei Optionsgeschäften
ISR.2016.04.R.07
AEUV Art. 64 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 22 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f
1. Der Steuerpflichtige kann durch die Festsetzung einer zu niedrigen Einkommensteuer beschwert sein, wenn die begehrte Berücksichtigung höherer Einkünfte mit einer höheren Steueranrechnung einhergeht.
2. Die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer setzt auch bei Dividenden aus Drittstaaten den Nachweis voraus, dass Körperschaftsteuer im Ausland tatsächlich angefallen ist. Nachweisobliegenheit und -risiko für die Anrechnungsvoraussetzungen treffen den Anteilseigner.
3. Prämien, die der Stillhalter für die Einräumung einer Option (Eröffnungsgeschäft) vereinnahmt, unterfallen den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
4. Die vom Stillhalter seinerseits gezahlten Prämien für den Erwerb gleichartiger, gegenläufiger Optionen zur Glattstellung der eröffneten Position im Rahmen eines Gegengeschäfts sind als hierauf bezogene Werbungskosten anzusehen. Der Abzug erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im Jahr des Einnahmezuflusses.
(nicht amtliche Leitsätze)
BFH Urt. - I R 38/12
Das Problem: Das vorliegende B...