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Berücksichtigung des Bruttoarbeitslohns einer französischen Beamtin bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts; kein Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Altersvorsorge und zur Krankenversicherung einer französischen Beamtin
ISR.2016.04.R.04
DBA-Frankreich 1959 Art. 14 Abs. 1, 21 Abs. 1; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1
1. Es findet sich im Einkommensteuergesetz keine Grundlage, die für die Berechnung des Progressionsvorbehalts maßgeblichen steuerfreien Einkünfte französischer Beamter anhand der vom französischen Staat der Besteuerung in Frankreich zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage („montant imposable“) zu bemessen. In die Bemessung der steuerfreien Einkünfte einer im Inland lebenden französischen Beamtin ist der Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme der Positionen „Pension civile“ und „Pension civile IMT“ einzubeziehen.
2. Die beim Bruttoarbeitslohn einer im Inland lebenden und mit ihrem deutschem Ehemann zur Einkommensteuer zusammenzuveranlagenden französischen Beamtin in Abzug gebrachten Positionen Mutuelle des agents des impôts (MAI) Branche générale bzw. Multi sante (Beitrag zur Zusatzkrankenversicherung sowie zur Zusatzversicherung für Invalidität und Hinterbliebenenversorgung), MAI premuo (Beitrag zur Zusatzversicherung für Invalidität und Hinterbliebenenversorgung der Finanzbeamten), Contribution sociale généralisée – CSG – (Allgemeiner Sozialbeitrag auf Erwerb...