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ISR 12, Dezember 2016, Seite 421

Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer

Rainer Heurung, Sinja Kollmann und Sebastian Schmidt

ISR.2016.12.R.01

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 21; BGB § 1922, § 1967 Abs. 2

1. Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer („Federal Income Tax Withheld“) ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.

2. Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

3. Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein.

BFH Urt. - II R 51/14

Das Problem: Im Urteilsfall war der in Deutschland ansässige Kläger von einem in den USA lebenden und im Jahr 2008 verstorbenen Erblasser als Begünstigter aus einer von diesem in den USA abgeschlossenen Versicherungsleistung (sog. Trift Savings Plan) eingesetzt worden. Der Kläger erhielt nach dem Tod des Erblassers eine Versicherungssumme i.H.v. 462.724,36 $ (= 299.342,87 €) abzgl. einbehaltener amerikanischer US-Quellensteuer (sog. Federal Income Tax Withhel...

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