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ISR 12, Dezember 2015, Seite 415

Kein Informationsaustausch trotz internationaler Verträge

Bernd Früchtl

ISR.2015.12.R.01

AO §§ 30, 85, 88, 111, 117; OECD-MA Art. 26

1. Ein Informationsaustausch (Auskunftserteilung und Auskunftsersuchen) zwischen den „E6-Staaten“ (Deutschland, Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada) über ein Unternehmen hinsichtlich von Strukturen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften ist unzulässig. Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein zulässiges Offenbaren nicht erfüllt sind.

2. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Teil eines international tätigen Konzerns ist, reduziert seinen Schutz i.S.d. § 30 AO nicht. Der Besteuerung eines über mehrere Länder hinaus tätigen Unternehmens trägt der internationale Auskunftsverkehr Rechnung. Das Bedürfnis nach einem internationalen Auskunftsverkehr setzt den Schutzbereich des § 30 AO jedoch nicht außer Kraft. Es sind lediglich Durchbrechungen möglich, insbesondere solche gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen wie die Auskunftsklauseln der DBA oder das EU-Amtshilfegesetz (§ 117 AO).

3. Eine Auskunftserteilung ist nicht schon dann legitimiert, wenn das entsprechende Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden Staats effektiver oder einfacher ist als innerstaatliche Mitte...

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