Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Schumacker revisited“ – Keine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei der Besteuerung eines gebietsfremden Arbeitnehmers im Beschäftigungsstaat, wenn dieser nicht nahezu seine gesamten Familieneinkünfte in einem Kalenderjahr in dem betreffenden Staat erzielt
ISR.2015.08.R.03
EG Art. 39 Abs. 2 (jetzt: AEUV Art. 45)
Art. 39 Abs. 2 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, es bei der Besteuerung der Einkünfte eines gebietsfremden Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit während eines Teils des Jahres in diesem Mitgliedstaat ausübte, abzulehnen, diesem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands einen Steuervorteil zu gewähren, mit der Begründung, er habe zwar seine gesamten oder nahezu seine gesamten Einkünfte im fraglichen Zeitraum in diesem Mitgliedstaat erzielt, doch stellten sie nicht den wesentlichen Teil seiner in dem betreffenden Jahr insgesamt zu versteuernden Einkünfte dar. Die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer in einen Drittstaat und nicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umgezogen ist, um dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben, hat keine Auswirkung auf diese Auslegung.
- Kieback
Das Problem: Die Vorlagefragen, die der Hoge Raad der Nederlanden dem Gerichtshof der Europäischen Union in dieser Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, führen zu den Anfängen der EuGH-Rechtsprechung zum Steue...