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ISR 8, August 2015, Seite 289

Pauschalbesteuerung von Erträgen aus intransparenten Investmentfonds mit Sitz in Drittstaaten nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG war nicht unionsrechtswidrig

Kathrin Petersen

ISR.2015.08.R.02

AEUV Art. 64 Abs. 1

Art. 64 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine pauschale Besteuerung der Erträge von Anteilsinhabern eines ausländischen Investmentfonds vorsieht, wenn dieser Fonds bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügt, eine Maßnahme darstellt, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne dieses Artikels betrifft.

- Wagner-Raith

Das Problem: Das Vorabentscheidungsersuchen des BFH betrifft die Auslegung des Art. 64 Abs. 1 AEUV. Diese sog. Stillhalteklausel gestattet es den Mitgliedstaaten, solche Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber dritten (d.h. Nicht-EU- und Nicht-EWR-)Ländern beizubehalten, die seit dem aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern „im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten“ bestehen.

Das Ersuchen erging im...

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