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Informationsaustausch in Steuersachen mit Liechtenstein: Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 6 Nr. 2 AStG sind seit 2010 erfüllt!
Die in § 15 Abs. 1 AStG vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen, Trusts und vergleichbare Zweckvermögen stellt im Vergleich zur Besteuerung von inländischen Stiftungen eine erhebliche Benachteiligung dar, weil eine Vollausschüttung der Einkünfte ohne tatsächliche Erhöhung der individuellen Leistungsfähigkeit der Hinzurechnungsadressaten fingiert wird. Um die Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift zu beseitigen, wurde im Rahmen des JStG 2009 eine Entlastungsmöglichkeit für EU/EWR-Stiftungen in § 15 Abs. 6 AStG geschaffen. Seit die Bundesrepublik mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Informationsaustauschabkommen (2010) und ein DBA mit sog. großer Auskunftsklausel (2012) abgeschlossen hatte, entsprach es allgemeiner Ansicht, dass eine in Liechtenstein ansässige Stiftung die Voraussetzungen von § 15 Abs. 6 AStG erfüllen könne. Dem ist nun das FG Düsseldorf entgegengetreten, jedoch überzeugt dessen Ansicht nicht.Sec. 15 para 1of the German Transactions Tax Act provides an add back taxation for family foundations and similar legal estates which are based abroad. These foundations are heavily disadvantaged in comparison to family foundations which are b...