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Besteuerung der unselbständigen Einkünfte von in der Grenzzone zwischen Deutschland und Frankreich ansässigen und arbeitenden Grenzgängern; Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen im Veranlagungszeitraum 1999
ISR.2015.05.R.02
AO § 233a; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; EStG 2010 §§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, 52a Abs. 8 Satz 2; DBA-Frankreich 1959/1989 Art. 2 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 5 Buchst. a, 13 Abs. 5 Buchst. b, 20 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3
1. Befinden sich die ständige Wohnstätte, der Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt eines Ehepaars im Inland innerhalb der Grenzzone i.S.d. Art. 13 Abs. 5 Buchst. b DBA-Frankreich 1959/1989, arbeitet das Ehepaar für in der Grenzzone in Frankreich ansässige Arbeitgeber und sind die Ehegatten an keinem Arbeitstag nicht aus Frankreich zum Wohnsitz im Inland zurückgekehrt und haben sie auch nicht an mehr als 45 Tagen außerhalb des Grenzgebietes gearbeitet, so sind beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig und Grenzgänger mit Folge, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zusteht. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten nicht jeden Arbeitstag zum jeweiligen Arbeitgeber in der Grenzzone in Frankreich pendeln, sondern häufig auch zu Hause arbeiten und deswegen den inländischen Wohnort nicht arbeitstäglich verlassen.
2. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/1989 ist dahin auszulegen, dass eine regelmäßige Rückkehr vom Tätigkeitsort zur ständigen Wohnstätte nur auf solche Ar...