Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzug von vereinbarten Versorgungsleistungen im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
ISR.2015.06.R.02
AEUV Art. 63
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.
- Grünewald
Das Problem: Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 1989 von seinem Vater im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge 50 % der Anteile an einer BGB-Gesellschaft. Er verpflichtete sich im Rahmen der Regelung der vorweggenommenen Erbfolge, regelmäßige Versorgungsleistungen an seine Eltern zu erbringen. Die übrigen Gesellschaftsanteile wurden zu gleichen Konditionen von seinem in Deutschland ansässigen Bruder erworben. In den folgenden drei Jahren erwirtschaftete der Steuerpflichtige aus der Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Steuerpflichtige hatte in Deutschland ...