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Ausschluss von Drittstaaten-Körperschaften von den gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervergünstigungen gerechtfertigt, wenn nationalen Behörden keine wirksamen Mittel der Steueraufsicht zur Verfügung stehen
ISR.2015.10.R.05
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG i.d.F. JStG 2009 § 5 Abs. 2 Nr. 2, 34 Abs. 5a; AEUV Art. 49, 63, 64; EGV Art. 43, 56, 57; DBA Deutschland – Schweiz Art. 2 a.F., Art. 27 n.F.
Die Beschränkung der gem. Art. 63 AEUV (früher Art. 56 EGV) gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit einer Körperschaft, die nicht innerhalb des EU/EWR-Raums ansässig ist, durch den Ausschluss von der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG aufgrund § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG ist gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, wenn sich der Sitzstaat der Körperschaft nicht zu einem Informationsaustausch in einer der Amtshilferichtlinie entsprechenden Weise verpflichtet hat.
(nicht amtlicher Leitsatz)
FG Baden-Württemberg Urt. - 3 K 1766/13
Das Problem: Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der Anwendungsvorrang des Europarechts es gebietet, Drittlands-Körperschaften in gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen, konkret § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG, einzubeziehen. Die Frage ist sehr praxisrelevant, denn grenzüberschreitende Gemeinnützigkeit ist in vielen Fallgruppen denkbar (vgl. Helios in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, 1206). Nach nationalem Recht sind Drittlands-Körperschaften von der Begünstigung grundsätzlich ausgeschlossen.
Zur rechtlichen Einordnung:
Der Gesetzgeber ...