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ISR 2, Februar 2015, Seite 41

Das Verhältnis zwischen Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in der Definition des unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 Abs. 2 OECD-MA

Michael Lang

Es entspricht dem Ziel und Zweck der DBA, Begriffe des OECD-MA abkommensautonom zu interpretieren, denn die Aufteilung der Besteuerungsrechte wird erst durch ein einheitliches Begriffsverständnis beider Vertragsstaaten gewährleistet. Nichtsdestotrotz enthält das OECD-MA auch Verweise auf nationales Recht, was zur Folge hat, dass Fragestellungen zum Verhältnis zwischen dem Abkommensrecht und dem nationalen Recht aufgeworfen werden. Dies ist teilweise auch bei Art. 6 Abs. 2 OECD-MA der Fall: Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ ist nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats auszulegen. Der nachfolgende Beitrag analysiert mögliche Fragestellungen in Zusammenhang mit dem Verweis in Art. 6 Abs. 2 OECD-MA, wie z.B. die Schranken der Anwendung des nationalen Rechts, die sich aus dem Abkommensrecht ergeben, und zeigt auf, dass solche Verweise zu komplizierten Auslegungsproblemen führen können.The autonomous interpretation of OECD model’s terms is in line with the purpose and aim of tax treaties, as the allocation of taxing rights requires the consistent understanding of the terms of both contracting states. Nevertheless, the OECD model convention refers to national law, as a result, ...

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