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Freistellung spanischer Dividenden trotz lediglich 10-prozentigen Quellensteuerabzugs
ISR.2014.10.R.01
EStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 59a Satz 6; DBA-Spanien 1966 Art. 4 Abs. 4 Satz 1, Art. 7 Abs. 1, 7, Art. 10 Abs. 5, Art. 23 Abs. 1 S. 1 Buchst. a Satz 3
1. Von einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter ausgeschüttete Dividenden sind auch dann von der Einkommensteuer freizu-stellen, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuer-abzug von 10 % vorgenommen wurde.
2. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG, wonach eine Freistellung ungeachtet eines Doppelbesteuerungs-abkommens (DBA) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden, steht dem nicht entgegen. Die Norm ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Stichwort: „treaty override“) einschränkend auszulegen.
3. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 DBA-Spanien 1966 und § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG betreffenden Rechtsfragen zugelassen. (Leitsätze des Verfassers)
FG Münster Urt. - 12 K 2707/10 F
Das Problem: Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, wie Einkünfte, die nach deutschem Recht gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen darstellen und in Spanien einem 10-prozentigen Quellensteuerabzug für Dividenden unterlegen haben, nach dem DBA-Spanien 1966 (BStBl....