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ISR 10, Oktober 2014, Seite 329

Erweiterte Möglichkeiten der Finanzverwaltung bei der Anordnung des Steuerabzugs auf Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a Abs. 7 EStG ab 2015

Jörg Holthaus

Im Zuge des Kroatien-AnpG wurden die Zugriffsmöglichkeiten des Fiskus auf Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige durch Anordnung eines Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG erweitert. Dieser Beitrag erläutert die jüngsten Änderungen und zeigt anhand von Beispielen typische Fallgestaltungen.With the Kroatien-AnpG the financial administration extends the possibilities of access to salaries of limited tax liability because of adjustment in 50a income tax act. This article explores the last amendments and shows with the help of examples typical arrangements.

I. Höhe des Steuerabzugs

Nach § 50a Abs. 7 EStG i.d.F. des Kroatien-AnpG kann das Finanzamt zur Sicherung des Steueranspruchs anordnen, dass der Schuldner einer Vergütung einen Steuerabzug für Rechnung eines beschränkt Steuerpflichtigen vornimmt, wenn die Einkünfte nicht bereits einem Steuerabzug unterliegen.

Der Steuerabzug beträgt seit VZ 2008 15 % für alle beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und ansonsten 25 %, wenn der beschränkt Steuerpflichtige dem Finanzamt nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist.

Bei Abzugsanordnungen, die nach dem erlassen werden, darf das Finanzamt auch einen höheren Steuerabzug an...

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