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Steuerfreier Exit bei Inbound-Immobilieninvestitionen über zwischengeschaltete Personengesellschaften
ISR.2014.06.R.03
1. Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befindet, kann nicht mit der Veräußerung des Grundstücks gleichgestellt werden.
2. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG kommt nur zur Anwendung, wenn der Gegenstand der Veräußerung unbewegliches Vermögen im Sinne des Zivilrechts ist. Dies ist bei einem Kommanditanteil nicht der Fall.
3. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gestattet nicht, die Veräußerung einer gesamthänderischen Beteiligung an einem Grundstück in die Veräußerung dieses Grundstücks umzuqualifizieren.
FG München Urt. - 7 K 190/11
rkr.
Das Problem: Die Klägerin, eine niederländische B.V., die mit der Rechtsform einer deutschen GmbH vergleichbar ist, war in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Nach dem sie seit dem Jahr 1989 als Kommanditistin an einer grundbesitzenden KG in Deutschland beteiligt war, veräußerte sie Ende 2003 einen Teil ihrer Beteiligung. Die KG war lediglich vermögensverwaltend tätig. Aus der Veräußerung des KG-Anteils erzielte die B.V. einen Gewinn, den sie als nicht steuerbar behandelte, da der Anwendungsbereich des § 49 EStG (beschränkt steuerpflichtige Einkünfte) nicht eröffnet sei. Das zuständige Finanzamt erließ hing...