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ISR 11, November 2014, Seite 365

Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG

Christian Stahl

Nach dem EuGH-Urteil „Cadbury Schweppes“ sollte die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG durch § 8 Abs. 2 AStG europrarechtskonform geregelt werden. Was unter tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne der Vorschrift gemeint ist, bleibt aber offen. Nachfolgend soll dem Begriff Kontur gegeben werden, die der Verwaltung eine schärfere Auslegung ermöglicht und der Beratung eine präzisere Gestaltung, um nicht unbeabsichtigt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auszulösen.In compliance to the judgment of the ECJ in „Cadbury Schweppes“, the German CFC-Legislation in §§ 7–14 AStG should be regulated by § 8 par. 2 AStG. What is meant by actual pursuit of an economic activity within the regulation but remains open. In the following the term contour is given which enables the administration a sharper interpretation and consulting a precise advice to not accidentally trigger the German CFC rules.

I. Vorbemerkung

1972 wurde die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland in den §§ 7–14 AStG eingeführt. Die vergleichbaren Regelungen im britischen Recht sah der – Cadbury Schweppes für nicht europarechtskonform an. Diese Beschränkung...

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