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Feste Einrichtung einer internationalen Organisation, Aufteilung von Steuersubstrat und Rückfall des Besteuerungsrechtes
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Entscheidung des FG Düsseldorf v. – 13 K 4438/12 E, EFG 2014, 48 – Az. BFH I R 73/13. Nach Ansicht des Finanzgerichts weist das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für eine internationale Organisation (die OSZE) dem Tätigkeitsstaat zu. Im Rahmen des Beitrags werden die Ausführungen des Finanzgerichts über das Vorhandensein einer festen Einrichtung der OSZE im Tätigkeitsstaat, die Zuweisung der wirtschaftlichen Belastung zu einer Betriebsstätte unter Berücksichtigung des Authorized OECD-Approach sowie die Anwendung der Subject-to-Tax-Klausel des § 50d Abs. 8 EStG kriS. 91tisch hinterfragt, da sie im Ergebnis zu unversteuerten Einkünften führen. Dies dürfte nach neuestem Abkommensverständnis nicht erwünscht sein.The following article examines the decision of Dusseldorf Tax Court 11/10/2013 (13 K 4438/12 E, EFG 2014, 48; Az BFH I R 73/13). According to the Tax Court the remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment for an international organization (OSCE) shall according to the applicable tax convention be taxable in the state of employment. The article consider...