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Die Geschäftsleitende Holding im Sinne § 50d Abs. 3 EStG
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den Anforderungen, die das BMF an das Vorliegen einer sog. Geschäftsleitenden Holding im Sinne § 50d Abs. 3 EStG stellt, die durch eine vom Verfasser für eine schweizerische Muttergesellschaft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragte und erteilte verbindliche Auskunft im Sinne § 89 Abs. 2 AO in zwei wesentlichen Punkten konkretisiert wurden.The following article deals with the requirements according to § 50d para 3 Income Tax Act (EStG), the Federal Ministry of Finance (BMF) demands on the existence of a so-called management holding. These requirements were specified in a binding ruling, which was issued for a Swiss parent company from the Federal Tax Office (BZSt), in two essential points.
I. Fallkonstellation und rechtlicher Rahmen
Eine ausländische Muttergesellschaft ist mit ihren Erträgen aus Ausschüttungen ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Inland gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG beschränkt steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen bei der Muttergesellschaft in der Schweiz der sog. persönlichen (d.h. unbeschränkten) Steuerpflicht. Gemäß Art. 10 Abs. 1, 3 DBA-Schweiz liegt das Besteuerungsrecht bei der Schweiz (internationales Schachtelprivileg); die Verpflichtung nach § 50d Abs. 1 EStG zu...