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Britische Gruppenbesteuerung bei Drittstaatenkonzernen
ISR.2014.05.R.06
ICTA (Income and Corporation Taxes Act) 1988 sec. 402, 406, 413; AEUV Art. 49, 54; EG Art. 43, 49
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine zu einem Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft die Möglichkeit hat, Verluste einer anderen, zu einem Konsortium gehörenden gebietsansässigen Gesellschaft auf sich zu übertragen, wenn eine „Bindegliedgesellschaft“, die sowohl diesem Konzern als auch diesem Konsortium angehört, ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig ist – unabhängig vom Sitz der Gesellschaften, die selbst oder über zwischengeschaltete Gesellschaften das Kapital der Bindegliedgesellschaft und der anderen von der Verlustübertragung betroffenen Gesellschaften halten –, während diese Möglichkeit nicht besteht, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
- Felixstowe Dock and Railway Company Ltd u.a. ./. The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Das Problem: Gruppenbesteuerungssysteme der EU-Mitgliedstaaten geben von jeher einerseits im Hinblick auf eine Verlustberücksichtigung über die Grenze...