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ISR 12, Dezember 2014, Seite 418

Vertreterbetriebsstätte: BsGaV: Der ständige Vertreter und die „Nullsummentheorie“

Stephan Rasch und Clarisse Müller

§ 39 Abs. 1 der BsGaV regelt, dass die neue Rechtsverordnung – die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – auch für ständige Vertreter i.S.d. § 13 AO anzuwenden ist. Sofern ein ständiger Vertreter eine Vertreterbetriebsstätte gem. Art. 5. Abs. 5 OECD-MA begründet, können Personalfunktionen für den Vertretenen durch den ständigen Vertreter ausgeübt werden. § 39 Abs. 2 BsGaV geht davon aus, dass dem Vertretenen die Personalfunktionen des ständigen Vertreters – abweichend von § 2 Abs. 3 BsGaV – zugerechnet werden. Fraglich ist daher, wie sich diese Zurechnung von Personalfunktionen auf die Gewinnzurechnung bei der Vertreterbetriebsstätte auswirkt, oder mit anderen Worten, ob die „Nullsummentheorie“ damit nicht mehr zur Anwendung kommen kann.Sec. 39 para. 1 BsGaV sets forth that the new decree law dealing with the allocation of profits to permanent establishments is applicable for agents („ständige Vertreter“ in the sense of sec. 13 General Tax Code). In case an agent S. 419constitutes a dependent agent permanent establishment in line with Art. 5 para. 5 OECD Model Convention, the dependent agent could perform significant people functions. Sec. 39 para. 2 BsGaV further assumes that the signifi...

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