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Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG 2002 bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
ISR.2014.02.R.02
EStG 2002 § 5a Abs. 4 Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA-Belgien Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Nr. 1, Art. 13 Abs. 2, Abs. 3, Art. 22 Abs. 3
Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG 2002 zugerechnet, steht Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.
BFH Beschl. - I R 67/12
Das Problem: Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DBA-Belgien ist eine KG – insoweit abweichend vom OECD-Musterabkommen und den meisten von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA – Gesellschaft im Abkommenssinn und gilt somit als eine ansässige und damit abkommensberechtigte Person i.S.v. Art. 4 Abs. 1 zweiter Satzteil DBA-Belgien. Die Frage ist, ob sie infolge dieser Bestimmungen im Sinne des Abkommens als intransparent zu behandeln ist mit der Folge, dass das Unternehmen von ihr se...