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Keine Schachtelstrafe auf ausländische Dividendenzahlung an gewerbesteuerliche Organgesellschaft
ISR.2014.08.R.03
GewStG §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 9 Nr. 7; KStG §§ 8b Abs. 1, Abs. 5, 15 Satz 1 Nr. 2
Ist in dem Gewerbeertrag einer Organgesellschaft, der dem Organträger zugerechnet wird, aufgrund einer Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG keine Dividende mehr enthalten, scheidet eine Korrektur des Gewerbeertrags nach § 8b Abs. 5 KStG auf der Ebene des Organträgers aus (Leitsatz des Verfassers).
FG Münster Urt. - 10 K 1007/13 G
Das Problem: Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft an eine andere leistet, werden nach § 8b Abs. 1 KStG von der Steuer freigestellt. Davon werden nach § 8b Abs. 5 KStG allerdings 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt, so dass die Dividende im Ergebnis nur zu 95 % von der Steuer befreit ist (sog. Schachtelstrafe). Seit dem Urteil des BFH v. – I R 7/12, BStBl. II 2013, 89 wird auch davon ausgegangen, dass letztere Regelung nicht durch ein abkommensrechtliches Schachtelprivileg verdrängt wird (vgl. nur Blumenberg, StbJb. 2012/2013 S. 461 [471]). Für Zwecke der Körperschaftsteuer ist damit die Hinzurechnung stets vorzunehmen.
Die Besprechungsentscheidung behandelt demgegenüber, soweit ersichtlich erstmals, eine Konstellation, in der die Anwendung der sog. Schachtelstrafe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ausscheiden...