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ISR 4, April 2014, Seite 133

Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

Rainer Hüttemann

ISR.2014.04.R.03

AO § 61, § 55 Abs. 1 Nr. 4; KStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, § 34 Abs. 8a Satz 5, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2; EG Art. 58; AEUV Art. 63

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien) können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an BFH v. – I R 94/02, BFHE 216, 269 = BStBl. II 2010, 331 = FR 2007, 387; v. – X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633).

BFH Urt. - I R 16/12

Das Problem: Seit der vom Europäischen Gerichtshof ( – Persche, Slg. 2009, I-359; dazu näher Hüttemann/Helios, DB 2009, 701) erzwungenen (rückwirkenden) Öffnung des deutschen Spendenrechts für gemeinnützige Einrichtungen aus EU/EWR-Staaten durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ vom (BGBl. 2010, 836; dazu Hüttemann, IStR 2010, 118) sind auch Direktspenden ins EU-Ausland steuerlich abziehbar, wenn die Em...

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